Mich erreichte heute eine Einladung des Rechtsausschusses der Bremischen Bürgerschaft zum Mittwoch, den 16. Februar 2011 von 10 bis 17 Uhr. Eingeladen wurden:
Zeugen Jehovas Ausstieg
Austieg eV und
Netzwerk Sektenausstieg eV
Angehört werden sollen wir zu Fragen der Gefährdung von Ehe und Familie, Ausgrenzung von
1. Familenangehörigen, Hinarbeit auf Trennung;
2. Beeinträchtigung der Religionsfreiheit bei Austrittswunsch und
3. Kindeswohl: körperliche Züchtigung, Missbrauchsfällen und Persönlichkeitsentwicklung.
Ich freue mich, dass sich der Rechtsausschuss diese Mühe macht und bitte alle Betroffenen diese Chance zu ergreifen und sich zu Wort zu melden. Damit spreche ich alle Väter an, die ihre Kinder nicht mehr sehen durften, junge Aussteiger, die den Kontakt zur Familie nicht mehr haben dürfen und jene, die mit der Blutfrage konfrontiert waren oder sind. Auch Fälle von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Bitte meldet euch bei mir, damit wir die Fälle darstellen und vortragen können. Laßt diese Chance nicht ungenutzt verstreichen!
Die Fragen im Einzelnen:
2. Gefährdung von Ehe und Familie
(Art. 6 Abs. 1 GG)
– Beeinträchtigt oder gefährdet das Verhalten der Religionsgemeinschaft und deren Mitglieder den gebotenen Schutz der Familie?
– Ausgrenzung der der Religionsgemeinschaft zugehöreigen Familienmitglieder?
– Aktive Hinarbeit auf die Trennung von ehepartnern und Familie?
3. Beeinträchtigung und Gefährdung der Religionsfreiheit
(Art. 4 GG)
Hält die Religionsgemeinschaft austrittswillige Mitglieder in der Gemeinschaft fest?
4. Gefahr von Leib und Leben Erwachsener und Minderjähriger
(Aert. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
– Gefährdet die Religionsgemeinschaft durch das Verbot der annahme von Bluttransfusionen Leib und Leben Minderjähriger?
– Erschwert oder unterläuft die Religionsgemeinschaft staatliche Schutzmaßnahmen? (§ 1666 BGB: Das Familiengericht kann anstelle der Eltern oder eines anderen Inhabers der elterlichen Sorge die einwilligung zur Bluttransfusion erssetzen.)
5. Kindeswohl
– Körperliche Züchtigung:
Hält die Religionsgemeinschaft zur Verletzung des absoluten Gewaltverbots in der Kindererziehung (§1631 Abs. 2 BGB) an?
– Kindesmissbrauch:
Gibt es bei der Religionsgemeinschaft Fälle des Missbrauchs und lässt der Umgang damit Zweifel an der Rechtstreue aufkommen?
– Schulbildung und Persönlichkeitsentwicklung:
Besteht eine bildungsfeindlcihe Grundhaltung der Religionsgemeinschaft und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für betroffene Kinder?
Soweit die Fragen, zu denen wir gehört werden sollen.
Quelle: Radio-Bremen-TV
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