Sexuelle Misshandlung von Kindern

S. 60 Abs. 10 Hütet die Herde Gottes
“Dazu zählen z. B. das Streicheln der Brüste, eindeutig unsittliche Angebote, das Betrachten pornografischen Materials zusammen mit einem Kind, Voyeurismus und unsittliche Entblößung”

S. 132 Abs. 19 ff
“Niemals sollte ein Ältester dazu anregen, Kindesmissbrauch nicht bei der Polizeit oder einer anderen Behörde anzuzeigen.” (Fettdruck nicht von mir!) … in keinem Fall mit Maßnahemn seitens der Versammlung zu rechnen ist. Der Betroffene ist absolut berechtigt, die Angelegenheit anzuzeigen, wenn er das möchte.”

Auch hier “helleres Licht”.

Am 28.06.2010 schrieb mir das Bundesminsiterium für Justiz:
“Sie sagten während des Telefonats, dass Missbrauchsopfer bei den Zeugen Jehovas nicht über das ihnen Angetane sprechen dürfen, und dass, um einer Missachtung des Verbots und einer daraus resultierenden Strafanzeige entgegenzuwirken, massiv auf die Opfer und deren Angehörige eingewirkt werde. Es ist unvorstellbar, welch eine Qual es für die Opfer darstellen muss, zunächst sexuelle Gewalt im familiären Umfeld erleben zu müssen und anschließend aus Angst, aus eben jenem Umfeld ausgeschlossen zu werden, nicht über das Erlebte sprechen zu können.”

21 “Was ist, wenn ein Bruder die Versammlung wechselt, der einen Kindesmissbrauch bestreitet, für den es nur einen Zeugen gibt?”

An der Zwei-Zeugen-Regel wird also festgehalten.

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes werden zahreiche Fragen aufgeworfen, z. B: “In welchem Ruf stehen seine Eltern?”

Der Druck der Öffentlichkeit scheint so groß geworden zu sein, vor dem Hintergrund des Anerkennungsverfahrens als Körperschaft des Öffentlichen Rechts, dass das Gebt-acht-Buch komplett überarbeitet werden mußte.

Missetaten die Jahre zurückliegen S. 74 Abs. 43 ff
Es werden interessante Fragen aufgeworfen, um zu klären, ob ein Fall vor das Rechtskomitee muss:

“Wie weit ist die Angelegenheit bekannt geworden? – Gibt es Hinweise darauf, dass der Betreffende in geistiger Hinsicht vorangekommen ist, was beweisen würde, dass sein Fortschritt nicht behindert worden ist?…Würde die Ältestenschaft durch die Entscheidung in der Versammlung den Respekt verlieren?”

Auch hier also wieder mehr der gute Ruf der Versammlung als das Schicksal der Opfer!

Kindesmissbrauch ist ein Offizialdelikt, kein Antragsdelikt. Diesen Fall und etliche andere habe ich der Staatsanwaltschaft Koblenz übersandt. Die Unterlagen erhielt ich kommentarlos zurück. Beim Familienministerium erklärte man mir, man könne nichts tun, wenn die Betroffenen nicht selbst aktiv würden in Form einer Anzeige. Das mag auf Antragsdelikte zutreffen, nicht jedoch auf Offizialdelikte.

Mit dieser bundesweiten Anlaufstelle arbeiten wir eng zusammen:
http://www.sprechen-hilft.de/kampagne.html

Wir sind jedoch noch nicht so weit, dass auch die Altfälle von Amts wegen aufgerollt werden und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden oder die Zeugen Jehovas für die Altfälle Schadensersatz leisten müssen. An diesem Thema arbeiten wir aber.

Erstellt am Mittwoch 22. Dezember 2010
Unter: Allgemein, Gemeinschaftsentzug, Kindheit, Sektenausstieg, Zeugen Jehovas | 8 Kommentare »