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	<title>Zeugen-Jehovas - Ausstieg</title>
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	<description>Hilfe für Sektenaussteiger und deren Angehörigen</description>
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		<title>Werkzeuge ‹ Zeugen-Jehovas &#8211; Ausstieg — WordPress</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 16:06:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hunter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Werkzeuge ‹ Zeugen-Jehovas &#8211; Ausstieg — WordPress.]]></description>
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<p><a href="http://www.zeugenjehovas-ausstieg.de/03-blog/wp-admin/tools.php">Werkzeuge ‹ Zeugen-Jehovas &#8211; Ausstieg — WordPress</a>.</p>

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		<title>Ursula Caberta &#8211; ohne B&#252;ro???</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 10:12:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sektenausstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugen Jehovas]]></category>
		<category><![CDATA[Ursula Caberta]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte gerade das Unvergn&#252;gen Ursula Caberta zu begegnen. Wir fuhren gemeinsam vom Hauptbahnhof, richtung Airport. Sie sa&#223; kaum (ich sa&#223; hinter ihr), da h&#246;rte ich: &#8220;Caberta. Hallo, meine Liebe. Wir haben heute um 13 Uhr eine Pressekonferenz. Johanneswall 4. Ja. Ja, du bist ja keine Journalistin, da kommst du nicht rein. Dann muss ich [...]]]></description>
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<p>Ich hatte gerade das Unvergn&#252;gen Ursula Caberta zu begegnen. Wir fuhren gemeinsam vom Hauptbahnhof, richtung Airport. Sie sa&#223; kaum (ich sa&#223; hinter ihr), da h&#246;rte ich: &#8220;Caberta. Hallo, meine Liebe. Wir haben heute um 13 Uhr eine Pressekonferenz. Johanneswall 4. Ja. Ja, du bist ja keine Journalistin, da kommst du nicht rein. Dann muss ich wohl daf&#252;r sorgen&#8230; Ich w&#252;rde mich freuen, wenn du kommst. Und um 15 Uhr treffen wir uns dann noch mit ein paar Leuten.&#8221; (Aus dem Ged&#228;chtnis zitiert).</p>
<p>Von unseren Jugendlichen wissen wir ja, dass sie in Ermangelung eines eigenen B&#252;ros in U- und S-Bahn &#252;ber so ziemlich alles sprechen. Datenschutz???</p>
<p>Wir sind ja auch froh, dass man Frau Caberta die Arbeitsgruppe Scientologie weggenommen und in die H&#228;nde des Verfassungsschutzes gelegt hat. Deshalb hat sie sich ja jetzt auf die Esoterik-Szene gest&#252;rzt. Aber dass die arme Ursula Caberta jetzt ihre Amtsgesch&#228;fte in der S-Bahn erledigen muss&#8230;&#8230;</p>
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		<title>Gott &#8211; eine Erfindung &#8211; die Sonne</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Aug 2011 12:57:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsfreiheit]]></category>
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		<category><![CDATA[die Sonne]]></category>
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<p><object width="480" height="390"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/PZTUo8Q3OlU?version=3&amp;hl=de_DE"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/PZTUo8Q3OlU?version=3&amp;hl=de_DE" type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="390" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p><object width="480" height="390"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/UJ03L3F6FsI?version=3&amp;hl=de_DE"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/UJ03L3F6FsI?version=3&amp;hl=de_DE" type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="390" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p><object width="480" height="390"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/5MFnngqWz48?version=3&amp;hl=de_DE"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/5MFnngqWz48?version=3&amp;hl=de_DE" type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="390" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p><object width="480" height="390"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/WJxvvXzjL3o?version=3&amp;hl=de_DE"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/WJxvvXzjL3o?version=3&amp;hl=de_DE" type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="390" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>

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		<title>Hape Kerkeling &#8211; der Jacobsweg</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 17:43:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Hape Kerkeling - der Jacobsweg]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch Hape Kerkeling wird ja von Ursula Caberta angegriffen. Vielleicht h&#228;tte sie vorher einfach mal dieses Video ansehen sollen!]]></description>
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<p>Auch Hape Kerkeling wird ja von Ursula Caberta angegriffen. Vielleicht h&#228;tte sie vorher einfach mal dieses Video ansehen sollen!</p>
<p><object width="480" height="390"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/ZTUtFn3HZ3w?version=3&amp;hl=de_DE"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/ZTUtFn3HZ3w?version=3&amp;hl=de_DE" type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="390" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>

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		<title>Ursula Caberta und ihre moderne Hexenjagd</title>
		<link>http://www.zeugenjehovas-ausstieg.de/03-blog/allgemein/ursula-caberta-und-ihre-moderne-hexenjagd.html</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 13:27:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bibel]]></category>
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		<category><![CDATA[Ursula Caberta]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu allen Zeiten hat es Menschen gegeben, die sich ihrer Spiritualit&#228;t bewusst waren und immer waren es die etablierten religi&#246;sen und staatlichen Instrumente, die diese verfolgt haben. Heute hat sich Fliege zu den Vorw&#252;rfen von Caberta ge&#228;u&#223;ert und was passiert promt? Caberta bekommt Sch&#252;tzenhilfe von der Kirche. Wer Esoterik treibt darf kein evangelischer Pastor sein! [...]]]></description>
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<p>Zu allen Zeiten hat es Menschen gegeben, die sich ihrer Spiritualit&#228;t bewusst waren und immer waren es die etablierten religi&#246;sen und staatlichen Instrumente, die diese verfolgt haben.</p>
<p>Heute hat sich Fliege zu den Vorw&#252;rfen von Caberta ge&#228;u&#223;ert und was passiert promt? Caberta bekommt Sch&#252;tzenhilfe von der Kirche. <strong>Wer Esoterik treibt darf kein evangelischer Pastor sein!</strong></p>
<p>Wie wenig kennen die Kirchen eigentlich die Bibel? Hat nicht Jesus, auf den sie sich berufen, D&#228;monen ausgetrieben, H&#228;nde aufgelegt und geheilt? Und hat er nicht seine Nachfolger aufgefordert genau dasselbe zu tun? Die Kirchen haben es verlernt, was Jesus getan hat. Sie sind keine Heiler mehr.</p>
<p>Im Mittelalter wurden die Kr&#228;uterfrauen als Hexen verbrannt. Von den Kirchen. Gehen wir jetzt mit Ursula Caberta auf eine neue Inquisition zu? Wer stoppt diese Frau?</p>

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		<title>Rundfunk sucht ehemaligen Zeugen Jehovas</title>
		<link>http://www.zeugenjehovas-ausstieg.de/03-blog/allgemein/rundfunk-sucht-ehemaligen-zeugen-jehovas.html</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 16:02:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kindheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Rundfunk sucht ehemaligen Zeugen Jehovas]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) plant ein Online-Spezial anl&#228;sslich des Papst-Besuchs im September. Es soll eine Website zum Thema &#8220;Was glaubst du?&#8221; entstehen, die die religi&#246;se Vielfalt Berlins widerspiegelt. Dabei sollen so viele Facetten wie m&#246;glich abgedeckt werden und vor allem unterschiedliche Menschen zu Wort kommen &#8211; gl&#228;ubige wie ungl&#228;ubige gleicherma&#223;en. Dabei sollen kurze Videos in [...]]]></description>
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<p>Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) plant ein Online-Spezial anl&#228;sslich des Papst-Besuchs im September. Es soll eine Website zum Thema &#8220;Was glaubst du?&#8221; entstehen, die die religi&#246;se Vielfalt Berlins widerspiegelt. Dabei sollen so viele Facetten wie m&#246;glich abgedeckt werden und vor allem unterschiedliche Menschen zu Wort kommen &#8211; gl&#228;ubige wie ungl&#228;ubige gleicherma&#223;en. </p>
<p>Dabei sollen kurze Videos in einer L&#228;nge von ca. 2 min entstehen, eine Art &#8220;Mini-Portraits&#8221; einer Person, in denen die Teilnehmer &#252;ber ihren Glauben sprechen: Welchen Bezug haben Sie zum Glauben? Warum glauben Sie? Was st&#246;rt Sie am Glauben? Welchen Einfluss hat der Glaube auf Ihren Alltag? </p>
<p>Wir portraitieren dabei Katholiken, Protestanten, Muslime, Juden, aber auch Agnostiker und Atheisten. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rden wir gern einen ehemaligen Zeugen Jehovas, also einen Aussteiger portraitieren, der erz&#228;hlen kann, was f&#252;r ihn pers&#246;nlich der Glaube bedeutet hat, welchen Einfluss er auf sein Leben genommen hat und wie er heute dar&#252;ber denkt. Voraussetzung an den Teilnehmer ist lediglich, dass er oder sie in Berlin lebt und Deutsch spricht.</p>
<p>Der Dreh ist geplant ab n&#228;chster Woche in Berlin, der genaue Termin ist aber bis Ende August flexibel und dauert in der Regel 2-3 Stunden.</p>
<p>Interessenten melden sich bitte unter: rundfunkberlinbrandenburg@yahoo.de</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Ursula Caberta &#8211; antispirituelle Obssesion auf Staatskosten?</title>
		<link>http://www.zeugenjehovas-ausstieg.de/03-blog/allgemein/ursula-caberta-antispirituelle-obssesion-auf-staatskosten.html</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 06:44:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
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		<category><![CDATA[antispirituelle Obssesion auf Staatskosten?]]></category>
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		<description><![CDATA[Ursula Caberta hat mal wieder zugeschlagen. Nachdem man die Arbeitsgruppe Scientologie aufgel&#246;st und in die Zust&#228;ndigkeit des Verfassungsschutzes gelegt hat, st&#252;rzt sich Caberta nun auf die Esoterik-Szene. Seit Jahren beanstande ich, dass diese Frau sich Sektenbeauftragte nennen darf. Ihre Obssesion hat schon zu Zeiten der Arbeitsgruppe Scientologie unn&#246;tig Geld gekostet. Von einem Sektenbeauftragten sollte man [...]]]></description>
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<p>Ursula Caberta hat mal wieder zugeschlagen. Nachdem man die Arbeitsgruppe Scientologie aufgel&#246;st und in die Zust&#228;ndigkeit des Verfassungsschutzes gelegt hat, st&#252;rzt sich Caberta nun auf die Esoterik-Szene.</p>
<p>Seit Jahren beanstande ich, dass diese Frau sich Sektenbeauftragte nennen darf. Ihre Obssesion hat schon zu Zeiten der Arbeitsgruppe Scientologie unn&#246;tig Geld gekostet. Von einem Sektenbeauftragten sollte man erwarten d&#252;rfen, dass er ein Grundverst&#228;ndnis f&#252;r religi&#246;se Fragen, das Bed&#252;rfnis nach Spiritualit&#228;t oder Fragen religi&#246;ser Texte hat. Das alles bringt Caberta nicht mit. Angesiedelt bei der Beh&#246;rde f&#252;r Inneres sieht Caberta die Welt durch die Verfassungsschutzbrille.</p>
<p>Ich fordere schon lange, den Sektenbeauftragten der Stadt Hamburg bei der Beh&#246;rde f&#252;r Familie anzusiedeln. Inhaltlich sollte die Betreuung von Aussteigern, Jugendlichen, Familienmitgliedern von Sektenangeh&#246;rigen stehen und die Aufkl&#228;rung an Schulen. Wer aus einer Sekte aussteigt, hat Fragen wie: &#8220;Liebt Gott mich dann nicht mehr? Verwirft mich Jesus? Muss ich Angst vor dem Tod und dem J&#252;ngsten Gericht haben? Werden meine Gebete noch erh&#246;rt, wenn ich die Sekte verlasse? Usw.&#8221; F&#252;r all diese Fragen war Frau Caberta noch nie ein kompetenter Gespr&#228;chspartner.</p>
<p>Ich werfe Frau Caberta aber auch ganz konkretes Versagen in ihrem Amt vor. Sie wurde von mir mit Unterlagen &#252;ber sexuelle F&#228;lle von Missbrauch bei den Zeugen Jehovas und mit dem geheimen Gebt-acht-Buch versorgt. Trotz mehrfacher Nachfrage, auch bei ihrem Vorgesetzten, erfolgte keine Reaktion, nicht einmal eine Eingangsbest&#228;tigung. So stelle ich mir eine verantwortungsvolle Arbeit der Sektenbeauftragten der Stadt Hamburg nicht vor!</p>
<p>Mit ihrem neuen Vorpreschen l&#246;st Caberta nun eine l&#228;ngst &#252;berf&#228;llige Diskussion um ihre Person aus.</p>
<p>Wenn Frau Caberta meint, Fliege d&#252;rfe kein Weihwasser verkaufen, warum d&#252;rfen es dann die Kirchen? Wenn Fliege dem Wasser keine Hand auflegen darf, um es zu segnen, warum d&#252;rfen dann Bachbl&#252;ten verkauft werden, warum d&#252;rfen Pastoren und Priester &#252;berhaupt segnen? Wenn Nena nicht zu Spiritualit&#228;t aufrufen darf, warum verbietet Frau Caberta nicht Religi&#246;sit&#228;t und Spiritualit&#228;t insgesamt? Will sie die etablierten Kirchen st&#228;rken, weil denen die Sch&#228;fchen davon laufen? Oder will sie die Religionsfreiheit abschaffen? Dann w&#228;re ihr Vormarsch ein Angriff auf unsere Grundrechte.</p>
<p>Ich finde, hier ist dringender Kl&#228;rungsbedarf. Was will Caberta eigentlich? Sind ihre Methoden geeignet oder contraproduktiv? Und warum muss der Steuerzahler ihre Obssesion finanzieren?</p>
<p>Ich bin gespannt, wie die Hamburger reagieren werden.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>ZeugenJehovas-Austieg &#8211; youtube-Kanal</title>
		<link>http://www.zeugenjehovas-ausstieg.de/03-blog/allgemein/zeugenjehovas-austieg-youtube-kanal.html</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 15:12:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrundder Anregung einer Aussteigerin haben wir die Idee zu einem eigenen Youtube-kanal aufgegriffen. weitere Videos werden folgen]]></description>
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<p>Aufgrundder Anregung einer Aussteigerin haben wir die Idee zu einem eigenen Youtube-kanal aufgegriffen.</p>
<p><object width="425" height="349"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/NWImpbCA00w?version=3&amp;hl=de_DE"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/NWImpbCA00w?version=3&amp;hl=de_DE" type="application/x-shockwave-flash" width="425" height="349" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p>weitere Videos werden folgen</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Zeugen Jehovas &#8211; geschmacklose Kondulenzbriefe</title>
		<link>http://www.zeugenjehovas-ausstieg.de/03-blog/allgemein/zeugen-jehovas-geschmacklose-kondulenzbriefe.html</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 23:01:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugen Jehovas]]></category>
		<category><![CDATA[geschmacklose Kondulenzbriefe]]></category>

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		<description><![CDATA[Unlauterer Wettbewerb? Kirchen kritisieren aufdringliche Missionsbriefe der Zeugen Jehovas Evangelische und katholische Kirche in Aachen kritisieren Missionsbriefe der Zeugen Jehovas an Angeh&#246;rige von Verstorbenen. Diese in mehreren F&#228;llen dokumentierten Schreiben an Angeh&#246;rige, die in Todesanzeigen eine Adresse angegeben hatten, h&#228;uften sich, berichteten die &#214;kumenebeauftragten. Kirche im Bistum Aachen Die Anschreiben der Zeugen Jehovas g&#228;ben sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Unlauterer Wettbewerb?</p>
<p>Kirchen kritisieren aufdringliche Missionsbriefe der Zeugen Jehovas</p>
<p>Evangelische und katholische Kirche in Aachen kritisieren Missionsbriefe der Zeugen Jehovas an Angeh&#246;rige von Verstorbenen. Diese in mehreren F&#228;llen dokumentierten Schreiben an Angeh&#246;rige, die in Todesanzeigen eine Adresse angegeben hatten, h&#228;uften sich, berichteten die &#214;kumenebeauftragten.</p>
<p>Kirche im Bistum Aachen<br />
Die Anschreiben der Zeugen Jehovas g&#228;ben sich zun&#228;chst als Kondolenzbriefe aus, verbreiteten dann aber im Weiteren ihre Lehrinhalte, so Herbert Hammans und Armin Drack am Mittwoch. Die Schreiben &#228;hnelten sich in Stil, Sprache und Themen so sehr, dass dahinter eine generelle Strategie der christlichen Sondergemeinschaft vermutet werden d&#252;rfe, erkl&#228;rten die &#214;kumenbeauftragten. Die Absender stammten nicht nur aus dem Stadtgebiet von Aachen, sondern etwa auch aus Monschau oder sogar aus Frankfurt am Main. Allerdings gebe es gegen diese unerw&#252;nschten Postsendungen kaum juristische Handhabe, hie&#223; es.</p>
<p>Die Zeugen Jehovas geh&#246;ren zu den bekanntesten nichtkirchlichen Religionsgemeinschaften in Deutschland. Weltweit geben die Zeugen Jehovas die Zahl ihrer Mitglieder f&#252;r das Jahr 2010 mit 7,5 Millionen an, davon rund 160.000 in Deutschland. Die deutsche Zentrale hat ihren Sitz in Selters im Taunus.</p>
<p>Fundamentalistischen Auslegung biblischer Texte<br />
Ihren Ursprung hat die Bewegung im 19. Jahrhundert, als der Adventistenprediger Charles Taze Russell in den USA einen eigenen Bibelstudienkreis gr&#252;ndete. Unter seinem Nachfolger Joseph Franklin Rutherford (1869-1942) wurden die Zeugen Jehovas ab 1917 zu einer straff gef&#252;hrten Organisation. Die „Leitende K&#246;rperschaft“ in Brooklyn versteht sich als „Offenbarungs- und Verbindungskanal Jehovas“, deren Anweisungen und Bibelinterpretationen die Mitglieder weltweit zu folgen haben.</p>
<p>Die Lehre der Wachtturm-Gesellschaft beruht auf einer fundamentalistischen Auslegung biblischer Texte. Kirchliche und staatliche Sektenexperten werfen der umstrittenen Gemeinschaft totalit&#228;re Strukturen vor. Die Zeugen Jehovas sind gegen politische Bet&#228;tigung und lehnen die Ableistung von Wehrdienst strikt ab.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.domradio.de/aktuell/74038/unlauterer-wettbewerb.html">http://www.domradio.de/aktuell/74038/unlauterer-wettbewerb.html</a></p>
<p><strong>Kommentar:</strong><br />
Auch zu meiner aktiven Zeit als Zeugin Jehovas habe ich es als grenzwertig betrachtet, wenn behinderte oder alte Br&#252;der und Schwestern dem Rat der Gesellschaft folgten und ihren Predigtdienst durch Kodulenzbriefe erledigten. Ich fand es einfach geschmacklos.</p>
<p>Da stirbt ein Mensch. Die Angeh&#246;rigen trauern, haben ihre ganz eigenen Glaubens&#252;berzeugungen und nun erhalten sie Post von einem v&#246;llig fremden Menschen, der weder den Verstorbenen gekannt hat, noch in irgendeiner Beziehung zu den Hinterbliebenen steht. Der Briefeschreiben kann &#252;berhaupt nicht beurteilen, ob der Tod von den Hinterbliebenen als Trauma erlebt wird oder als Erl&#246;sung, z. B. nach langer Krankheit. Er wei&#223; weder, ob der Tod auf nat&#252;rliche Weise eintrat oder jemand wom&#246;glich nachgeholfen hat. So etwas steht gew&#246;hnlich nicht in Todesanzeigen.</p>
<p>Genausowenig steht dort, ob der Verstorbene und/oder die Hinterbliebenen an Gott glauben oder Atheisten sind. Und nun werden sie in ihrer Trauer um einen Angeh&#246;rigen bel&#228;stigt mit den Glaubens&#252;berzeugungen eines wildfremden Menschen! Das l&#246;st Emp&#246;rung aus, nicht nur &#252;ber den Briefeschreiber, sondern &#252;ber die Zeugen Jehovas in ihrer Gesamtheit. Zu Recht reagieren die Menschen emp&#246;rt, wenn nicht einmal ihre Trauer respektiert wird.</p>

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		<item>
		<title>Bericht und Antrag des Rechtsausschusses</title>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 06:07:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ricarda</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[— 1 — BREMISCHE B&#220;RGERSCHAFT Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 1753 (zu Drs. 17/819 und 17/913) 20. 04. 11 Bericht und Antrag des Rechtsausschusses Gesetz &#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an Jehovas Zeugen in Deutschland – Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 (Drs. 17/819) Gesetz &#252;ber die Ver&#228;nderung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>— 1 —<br />
BREMISCHE B&#220;RGERSCHAFT<br />
Landtag<br />
17. Wahlperiode<br />
Drucksache 17 / 1753<br />
(zu Drs. 17/819 und 17/913)<br />
20. 04. 11<br />
Bericht und Antrag des Rechtsausschusses<br />
Gesetz &#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an<br />
Jehovas Zeugen in Deutschland – Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 (Drs.<br />
17/819)<br />
Gesetz &#252;ber die Ver&#228;nderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von Kirchen<br />
und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften als K&#246;rperschaft<br />
des &#246;ffentlichen Rechts – Antrag der FDP vom 1. September 2009 (Drs.<br />
17/913)<br />
A. Bericht<br />
Die B&#252;rgerschaft (Landtag) &#252;berwies in ihrer Sitzung am 1. Oktober 2009 den mit der<br />
Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 (Drucksache 17/819) vorgelegten Gesetzentwurf<br />
&#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an Jehovas<br />
Zeugen in Deutschland nach Unterbrechung der ersten Lesung an den Rechtsausschuss<br />
zur weiteren Beratung und Berichterstattung.<br />
Zur Begr&#252;ndung des mit der Mitteilung des Senats vom 9. Juni 2009 vorgelegten Gesetzentwurfs<br />
zur Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an<br />
Jehovas Zeugen in Deutschland f&#252;hrt der Senat in seiner Mitteilung im Einzelnen<br />
aus, die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland habe beantragt, ihr<br />
auch f&#252;r den Bereich der Freien Hansestadt Bremen die Rechte einer K&#246;rperschaft<br />
des &#246;ffentlichen Rechts zu verleihen. Gem&#228;&#223; Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137<br />
Absatz 5 Satz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Religionsgemeinschaften<br />
auf Antrag diese Rechte zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung<br />
und die Zahl der Mitglieder die Gew&#228;hr der Dauer bieten. Nach Artikel 61 Absatz 2<br />
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen erfolgt die Verleihung dieser Rechtsstellung<br />
durch Gesetz. Die Verfassungsvorschrift lautet: „Anderen Religions- oder<br />
Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen<br />
werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew&#228;hr<br />
der Dauer bieten.“<br />
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland mit Sitz in Berlin erhielt<br />
am 13. Juni 2006 nach langj&#228;hrigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die bis<br />
zum Bundesverfassungsgericht f&#252;hrten, durch das f&#252;r die Verleihung zust&#228;ndige<br />
Land Berlin den Status einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts aufgrund eines<br />
zuvor ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin, das sich im Wesentlichen<br />
mit folgenden Fragen auseinandersetzte:<br />
1. Unterlaufen die Jehovas Zeugen den staatlichen Schutz Minderj&#228;hriger im Falle<br />
der Zustimmungsverweigerung der Eltern zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen?<br />
2. Wirken die Jehovas Zeugen im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds<br />
aktiv auf die Trennung von Ehepartnern oder Familien hin?<br />
3. Gef&#228;hrden die Jehovas Zeugen durch f&#252;r ihre Mitglieder verbindliche Erziehungsvorgaben<br />
das Kindeswohl?<br />
Diese Fragen wurden durch das Oberverwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung<br />
im Ergebnis verneint. Unmittelbar nach der durch das Land Berlin erfolgten sogenannten<br />
Erstverleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts beantragte<br />
die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in allen anderen 15 L&#228;ndern<br />
ebenfalls die Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte.<br />
— 2 —<br />
In seiner Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat aus, dass Jehovas Zeugen eine hinreichende<br />
Finanzausstattung nachgewiesen und die f&#252;r die Gew&#228;hr auf Dauer erforderliche<br />
Bestehenszeit von mehr als 30 Jahre habe sowie die Existenz intensiven und aktiven<br />
religi&#246;sen Lebens erf&#252;lle. Sie &#252;bertreffe die im Land Bremen geforderte Mitgliederzahl<br />
bei Weitem.<br />
Zu der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung, dass eine den besonderen<br />
Status einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts anstrebende Religionsgemeinschaft<br />
Grundrechte Dritter nicht beeintr&#228;chtigen oder gef&#228;hrden d&#252;rfe, wurde<br />
in der Mitteilung des Senats im Einzelnen nicht Stellung genommen.<br />
Des Weiteren unterbrach die B&#252;rgerschaft (Landtag) in ihrer Sitzung am 1. Oktober<br />
2009 die erste Lesung zu dem von der damaligen Fraktion der FDP mit der Drucksache<br />
17/913 (Neufassung der Drs. 17/892) eingebrachten Gesetzesantrag &#252;ber die<br />
Ver&#228;nderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />
sowie Weltanschauungsgemeinschaften als K&#246;rperschaften des<br />
&#246;ffentlichen Rechts und &#252;berwies diesen gleichfalls an den Rechtsausschuss zur weiteren<br />
Beratung und Berichterstattung.<br />
Die damalige Fraktion der FDP verfolgte mit ihrem Antrag vom 1. September 2009<br />
eine &#196;nderung von Artikel 61 Satz 2 Landesverfassung durch Streichung der W&#246;rter<br />
„durch Gesetz“ und Anf&#252;gung eines Satzes 3 mit dem Wortlaut: „Das N&#228;here regelt<br />
das Gesetz.“ Mit der &#196;nderung der Landesverfassung sollte die Exekutive durch Gesetz<br />
erm&#228;chtigt werden, &#252;ber die Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte zu entscheiden.<br />
Des Weiteren verfolgte die damalige Fraktion der FDP mit ihrem Gesetzesantrag<br />
eine &#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die Erhebung von Steuern durch Kirchen anderer<br />
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen<br />
(Kirchensteuergesetz – KiStG).<br />
I. Beratungsverfahren des Rechtsausschusses<br />
Der Rechtsausschuss nahm seine Beratungen in seiner Sitzung am 21. Oktober 2009<br />
auf und bat den Senator f&#252;r kirchliche Angelegenheiten um Informationen zu dem<br />
dem Gesetzesantrag vorausgegangenen Verfahren. Hierzu nahm der Senator f&#252;r<br />
kirchliche Angelegenheiten mit Schreiben vom 5. November 2009 im Einzelnen Stellung<br />
und erl&#228;uterte eingangs das in Berlin durchgef&#252;hrte Verfahren. Die Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen bat das Land Berlin im Jahr 1990 um Best&#228;tigung ihrer<br />
Rechtsstellung als K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts unter Verweis auf eine Urkunde<br />
des Ministerrats der DDR vom 14. M&#228;rz 1990 und beantragte hilfsweise eine<br />
Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte nach Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137 Absatz<br />
5 Satz 2 Weimarer Verfassung. Nach einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz<br />
&#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts<br />
an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. M&#228;rz 1954<br />
wird empfohlen, vor der Entscheidung im Einzelfall eine Abstimmung mit den anderen<br />
L&#228;ndern des Bundesgebietes vorzunehmen, da die Verleihung in einem Land die<br />
anderen zwar nicht rechtlich binden, tats&#228;chlich aber in ihrer Freiheit einschr&#228;nken<br />
k&#246;nne. In der Folge informierte das Land Berlin die anderen L&#228;nder &#252;ber den Antrag<br />
der Zeugen Jehovas. Der Antrag und das weitere Verfahren – Ablehnungsbescheid,<br />
Widerspruchs- und Gerichtsverfahren – waren seit 1992 nahezu regelm&#228;&#223;ig Thema<br />
innerhalb der Jahrestagung der f&#252;r kirchliche Angelegenheiten zust&#228;ndigen Referentinnen<br />
und Referenten der L&#228;nder. Mit Urteil vom 26. Juni 1997 hob das Bundesverwaltungsgericht<br />
die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts<br />
Berlin auf, nach denen das Land Berlin zur Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte<br />
zun&#228;chst verpflichtet worden war. Die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
erhobene Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas war erfolgreich.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hob mit Urteil vom 19. Dezember 2000 die<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und verwies das Verfahren an das<br />
Bundesverwaltungsgericht zur&#252;ck. Das Bundesverfassungsgericht stellte Aufkl&#228;rungsbedarf<br />
&#252;ber das tats&#228;chliche Verhalten der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen<br />
fest. Letztlich verwies auch das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit zur<br />
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zur&#252;ck.<br />
Zur Bearbeitung der konkreten Pr&#252;fauftr&#228;ge bat die Berliner Senatsverwaltung f&#252;r<br />
Wissenschaft, Forschung und Kultur alle L&#228;nder um &#220;bermittlung relevanter Sachverhalte<br />
zur Beurteilung der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft. Die daraufhin<br />
an die Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, das Landesinstitut<br />
f&#252;r Schule, das Amt f&#252;r soziale Dienste (Erziehungsberatungsstelle) und den<br />
— 3 —<br />
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Dezernat Jugend und Familie) weitergeleitete Auskunftsbitte<br />
brachte keine f&#252;r das Gerichtsverfahren relevanten Erkenntnisse. Nach<br />
der Erlangung der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin<br />
verlieh der Berliner Senat am 13. Juni 2006 der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen<br />
in Deutschland die Rechte einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts.<br />
Zum Verfahren in der Freien Hansestadt Bremen f&#252;hrt der Senator f&#252;r kirchliche<br />
Angelegenheiten aus, dass mit der Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte durch das<br />
Land Berlin Jehovas Zeugen im gesamten Bundesgebiet die Rechtsf&#228;higkeit erlangt<br />
haben. Die dar&#252;ber hinausgehende rechtliche Sonderstellung, insbesondere die Gew&#228;hrung<br />
von Hoheitsrechten, sei auf das Land Berlin beschr&#228;nkt. Die Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen habe im Juli 2006 einen Antrag auf Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte<br />
auch f&#252;r den Bereich der Freien Hansestadt Bremen gestellt. Nahezu<br />
zeitgleich seien gleichlautende Antr&#228;ge in allen anderen L&#228;ndern eingereicht worden.<br />
Mit Hilfe der daraufhin durchgef&#252;hrten Abstimmung mit den L&#228;ndern sollte<br />
eine Prognose erstellt werden, ob die Religionsgemeinschaft sich rechtstreu verhalte<br />
und keine unter staatlichem Schutz stehenden Grundrechte Dritter beeintr&#228;chtigt<br />
oder gef&#228;hrdet werden. Im weiteren Verfahren wurde eine Ressortumfrage durch<br />
den Senator f&#252;r kirchliche Angelegenheiten mit einem umfangreichen Fragenkatalog<br />
eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Sekten- und Weltanschauungsbeauftragte der<br />
Bremischen Evangelischen Kirche und der Sektenbeauftragte des Katholischen Gemeindeverbandes<br />
beteiligt. Die Umfrage bei den Senatsressorts und bei den Kirchen<br />
habe keinerlei Anhaltspunkte daf&#252;r ergeben, dass sich Jehovas Zeugen nicht rechtstreu<br />
verhalten. In den anderen L&#228;ndern habe sich eine vergleichbare Informationslage<br />
ergeben. Der von den L&#228;ndervertretern formulierte gemeinsame Abschlussvermerk,<br />
der um die Besonderheiten der L&#228;nder erg&#228;nzt wurde, habe mit dem Ergebnis<br />
geendet, dass derzeit keine Gr&#252;nde gegen eine Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft<br />
des &#246;ffentlichen Rechts an Jehovas Zeugen bekannt seien.<br />
In seiner Sitzung am 11. November 2009 bat der Rechtsausschuss den Senator f&#252;r<br />
kirchliche Angelegenheiten um eine erg&#228;nzende Stellungnahme zu der Frage, ob<br />
die im April 2007 durchgef&#252;hrte Ressortumfrage auch eine Abfrage bei den Krankenh&#228;usern<br />
hinsichtlich des Umgehens mit Bluttransfusionen bei Angeh&#246;rigen der Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen beinhaltet habe.<br />
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 teilte der Senator f&#252;r kirchliche Angelegenheiten<br />
mit, dass nach Auskunft der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend<br />
und Soziales innerhalb der Umfrage im April 2007 zu Erkenntnissen &#252;ber „einschl&#228;gige<br />
Vorf&#228;lle“ mit Angeh&#246;rigen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen keine<br />
ausdr&#252;ckliche Befragung der Krankenh&#228;user stattgefunden habe. In dem f&#252;r das<br />
Transfusionsgesetz zust&#228;ndigen Referat 34 bei der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales habe es keine Erkenntnisse &#252;ber einschl&#228;gige Vorf&#228;lle<br />
mit Angeh&#246;rigen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen im Land Bremen<br />
gegeben. Eine Erfassung von sogenannten einschl&#228;gigen Vorf&#228;llen oder Erfahrungen<br />
in Bezug auf Bluttransfusionen mit Angeh&#246;rigen der Religionsgemeinschaft Jehovas<br />
Zeugen finde in den Krankenh&#228;usern nicht statt. Anl&#228;sslich der auf Veranlassung<br />
des Rechtsausschusses erfolgten R&#252;ckfrage bei den Transfusionsbeauftragten<br />
des Klinikums Bremen-Mitte und des Klinikums Reinkenheide in Bremerhaven<br />
seien keine einschl&#228;gigen Vorf&#228;lle in den letzten Jahren bekannt geworden. Im Einzelfall<br />
k&#246;nne dies zwar nicht ausgeschlossen werden, da aber solche Vorf&#228;lle von<br />
den behandelnden Krankenhaus&#228;rzten lediglich in den unter die &#228;rztliche Schweigepflicht<br />
fallenden Patientenakten dokumentiert w&#252;rden, seien die Informationen<br />
nicht zug&#228;nglich.<br />
Der Rechtsausschuss setzte die weitere Beratung in seiner Sitzung am 9. Dezember<br />
2009 aufgrund der erst kurzfristig vor der Sitzung zugegangenen Stellungnahme des<br />
Senators f&#252;r kirchliche Angelegenheiten aus.<br />
In seiner Sitzung am 20. Januar 2010 befasste sich der Rechtsausschuss eingehend<br />
mit den Stellungnahmen des Senators f&#252;r kirchliche Angelegenheiten vom 5. November<br />
2009 sowie vom 9. Dezember 2009 betreffend Bluttransfusionen und beschloss,<br />
im weiteren Beratungsgang die aus dem Berliner Verfahren gewonnenen<br />
Erkenntnisse zu beleuchten.<br />
Am 10. M&#228;rz 2010 beschloss der Rechtsausschuss, einen Vertreter der Berliner Senatskanzlei<br />
anzuh&#246;ren. In seiner Sitzung am 14. April 2010 verst&#228;ndigte sich der Ausschuss<br />
&#252;ber den weiteren Zeitrahmen seiner Beratungen. Die Anh&#246;rung des mit dem<br />
Berliner Verfahren im Wesentlichen vertrauten Referenten aus der Berliner Senats—<br />
4 —<br />
kanzlei fand am 9. Juni 2010 in nicht &#246;ffentlicher Sitzung mit folgender Fragestellung<br />
statt:<br />
1. Inwiefern gab es im Rahmen des Berliner Verfahrens auf den Antrag der Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen, ihr die Rechte einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen<br />
Rechts zu verleihen, Abstimmungen und Mitwirkungen anderer Bundesl&#228;nder?<br />
2. Inwiefern wichen die Sachverhalte im Hinblick auf die Organisationsform der<br />
Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen, ihre Glaubenss&#228;tze und die daraus abgeleiteten<br />
und praktizierten Ge- und Verbote in den anderen Bundesl&#228;ndern<br />
von der Situation, wie sie sich in Berlin darstellte, ab, inwiefern wurden solche<br />
Abweichungen gegebenenfalls in das Berliner Verfahren einbezogen?<br />
3. Welches waren die tragenden Gr&#252;nde, die die befassten Gerichte schlie&#223;lich<br />
bewogen haben, der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen die Rechte einer<br />
K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts zuzusprechen?<br />
4. Blieben Argumente oder Sachverhalte durch die Gerichte unber&#252;cksichtigt, obwohl<br />
aus Sicht der Berliner Senatskanzlei – oder soweit bekannt, aus Sicht der<br />
anderen Bundesl&#228;nder – Zweifel an der notwendigen Verfassungstreue der Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen bestanden?<br />
5. Wurden insbesondere folgende Fragen in die gerichtlichen Verfahren einbezogen,<br />
und wie wurden diese beurteilt:<br />
Wie wurde das Demokratieverst&#228;ndnis der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen<br />
(u. a. Ablehnung von Wahlen), die soziale Abschottung von Kindern und die<br />
Ablehnung eines Studiums als m&#246;gliche Bildungsperspektive f&#252;r Jugendliche<br />
durch die Religionsgemeinschaft, Kontaktsperregebote der Religionsgemeinschaft<br />
f&#252;r ihre Mitglieder zu ausgestiegenen Familienmitgliedern sowie die Ablehnung<br />
von Bluttransfusionen und das damit im Zusammenhang stehende Vorgehen<br />
der Religionsgemeinschaft gegen&#252;ber betroffenen Familien im Hinblick<br />
darauf beurteilt, ob das k&#252;nftige Verhalten der Religionsgemeinschaft die in Artikel<br />
79 Absatz 3 Grundgesetz umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien,<br />
die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die<br />
Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes<br />
beeintr&#228;chtigen oder gef&#228;hrden?<br />
6. Gibt es aus dem Berliner Anerkennungsverfahren ein gemeinsames Fazit der<br />
L&#228;nder, die das Verfahren begleitet haben, und inwiefern waren hierf&#252;r die gerichtlichen<br />
Entscheidungen pr&#228;gend?<br />
7. Gibt es aus Sicht der Berliner Senatskanzlei nach Verleihung der Rechte einer<br />
K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen<br />
neue Argumente oder Sachverhalte, die gegen die Verleihung der Rechte<br />
einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas<br />
Zeugen sprechen?<br />
Im Ergebnis stellte der Ausschuss nach Anh&#246;rung des Berliner Vertreters fest, dass<br />
das Land Berlin in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin mit Blick<br />
auf das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren &#252;bliche Amtsermittlungsprinzip auf<br />
das Stellen von Beweisantr&#228;gen verzichtet hatte, sodass eine Beweiserhebung hinsichtlich<br />
der typisierenden Tatsachen unterblieben war. So wurde unter anderem zur<br />
Frage des durch die Religionsgemeinschaft ausge&#252;bten Drucks auf Eltern, medizinisch<br />
erforderliche Bluttransfusionen f&#252;r ihre Kinder abzulehnen, weder vorgetragen<br />
noch ermittelt.<br />
Im September 2010 erhielt der Ausschuss Kenntnis von der umfassenden Stellungnahme<br />
des Justizministeriums Baden-W&#252;rttemberg zur verfassungsrechtlichen Frage<br />
der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen. Nach intensiven Recherchen<br />
hinsichtlich der Verfassungstreue der Religionsgemeinschaft sowie der Frage<br />
der Verletzung von Menschenrechten kommt das Justizministerium Baden-W&#252;rttemberg<br />
in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass dem Antrag<br />
der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts<br />
f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg nicht stattgegeben werden m&#252;sse. Anders als vom<br />
Oberverwaltungsgericht Berlin seien bei der Pr&#252;fung insbesondere die Aussagen<br />
ehemaliger Zeugen Jehovas, ihrer Angeh&#246;rigen, von Vertretern von Selbsthilfevereinen<br />
und eines erfahrenen Diplompsychologen einbezogen worden. Des Weite—<br />
5 —<br />
ren seien die f&#252;r die Mitglieder bestimmten Schriften sowie eine aktuelle erziehungswissenschaftliche<br />
Dissertation ausgewertet worden. Im Wortlaut wird in der Stellungnahme<br />
im Ergebnis festgestellt:<br />
„1. Baden-W&#252;rttemberg ist verfassungsrechtlich befugt, die Voraussetzungen f&#252;r<br />
die Verleihung der Rechte einer &#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaft f&#252;r das Land<br />
Baden-W&#252;rttemberg auch nach einer sogenannten Erstverleihung durch ein<br />
anderes Bundesland eigenst&#228;ndig zu pr&#252;fen.<br />
2. Die Frage, ob die Zeugen Jehovas die ,Gew&#228;hr der Rechtstreue’ im Hinblick auf<br />
die Beeintr&#228;chtigung oder Gef&#228;hrdung der Grundrechte Dritter bieten, ist f&#252;r<br />
Baden-W&#252;rttemberg noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden. Insoweit<br />
besteht die M&#246;glichkeit einer anderen rechtlichen W&#252;rdigung, als sie bisher vom<br />
Oberverwaltungsgericht Berlin f&#252;r das Land Berlin vertreten worden ist. Das<br />
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin weist unserer Auffassung nach M&#228;ngel<br />
auf.<br />
3. Es kann vertretbar angenommen werden, dass die Religionsgemeinschaft der<br />
Zeugen Jehovas keine Gew&#228;hr der Rechtstreue bietet:<br />
— Sie beeintr&#228;chtigt und gef&#228;hrdet wegen des von ihr geforderten Verbots<br />
des Kontakts mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern der Zeugen<br />
Jehovas das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der Ehe<br />
(Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz).<br />
— Damit h&#228;lt sie zugleich mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige<br />
Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest und beeintr&#228;chtigt und<br />
gef&#228;hrdet das Grundrecht auf (negative) Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz).<br />
— Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gef&#228;hrdet wegen des nach<br />
ihren Regeln bestehenden Verbots, auch im &#228;u&#223;ersten Notfall Blut- oder<br />
Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen, Leib und Leben minderj&#228;hriger<br />
Kinder und Jugendlicher (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).<br />
4. Nicht sicher nachgewiesen werden konnte, obwohl gewisse Anhaltspunkte daf&#252;r<br />
vorliegen, eine generelle Gef&#228;hrdung des Kindeswohls im &#220;brigen aufgrund<br />
von k&#246;rperlichen Z&#252;chtigungen, des Umgangs mit Kindesmissbrauch, der St&#246;rung<br />
der Pers&#246;nlichkeitsentwicklung und der Verweigerung einer h&#246;heren Schulbildung<br />
oder eines Studiums.<br />
5. Gewisse Anhaltspunkte lagen vor, dass die Religionsgemeinschaft in bestimmten<br />
F&#228;llen zur Begehung von Straftaten ermutigt, und zwar zur Strafvereitelung<br />
in F&#228;llen des Kindesmissbrauchs (§ 258 Strafgesetzbuch) sowie zur Verletzung<br />
amts- oder berufsbezogener Schweigepflichten (u. a. § 203 Strafgesetzbuch) und<br />
zur uneidlichen Falschaussage (§ 153 Strafgesetzbuch) und Strafvereitelung (§ 258<br />
Strafgesetzbuch) mit Blick auf Aussagen vor Gericht. Ein sicherer Nachweis war<br />
hier jedoch nicht m&#246;glich.<br />
6. Hilfsweise ist die Auffassung vertretbar, dass der Antrag auf Verleihung der besonderen<br />
&#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaftsrechte auch dann abgelehnt werden<br />
kann, wenn die Gew&#228;hr der Rechtstreue trotz aller zumutbaren Aufkl&#228;rungsversuche<br />
unklar bleibt.<br />
7. Die sich aus der europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung<br />
des Europ&#228;ischen Gerichtshofes f&#252;r Menschenrechte ergebenden Vorgaben<br />
w&#252;rden durch die Ablehnung des Antrags nach Auffassung des Justizministeriums<br />
Baden-W&#252;rttemberg nicht verletzt werden. Dies gilt auch, wenn<br />
man das k&#252;rzlich ergangene Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte<br />
zu einem Verbot der Zeugen Jehovas in Russland ber&#252;cksichtigt.<br />
8. In Baden-W&#252;rttemberg geht es nicht um ein Verbot der T&#228;tigkeit der Zeugen<br />
Jehovas, sondern um die Verleihung eines Privilegiertenstatus. Dieser kann nach<br />
Auffassung des Justizministeriums Baden-W&#252;rttemberg wegen Gef&#228;hrdung der<br />
Grundrechte Dritter versagt werden.“<br />
Nach Auswertung und Beratung der Stellungnahme des Justizministeriums Baden-<br />
W&#252;rttemberg beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 1. Dezember 2010<br />
die Durchf&#252;hrung einer Anh&#246;rung am 16. Februar 2011.<br />
— 6 —<br />
II. &#214;ffentliche Anh&#246;rung am 16. Februar 2011<br />
Zu der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung am 16. Februar 2011 wurden sechzehn Sachverst&#228;ndige<br />
sowie ein Vertreter der Zeugen Jehovas eingeladen. Die Beratung gliederte sich<br />
in die nachfolgend aufgef&#252;hrten drei Themenkomplexe mit weiteren Unterthemen,<br />
zu denen die Referenten im Einzelnen Stellung nahmen:<br />
Erster Themenkomplex<br />
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen<br />
— Darstellung der Glaubensgrunds&#228;tze – kurzer religionswissenschaftlicher und<br />
religionspsychologischer Diskurs<br />
dazu:<br />
Prof. Dr. Gritt Klinkhammer, Fachbereich Religionswissenschaften, Universit&#228;t Bremen,<br />
Prof. Dr. Sebastian Murken, Arbeitsgruppe Religionspsychologie des Forschungszentrums<br />
f&#252;r Psychobiologie und Psychosomatik, Universit&#228;t Trier.<br />
Zweiter Themenkomplex<br />
Kriterien f&#252;r die Gew&#228;hrung der Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft<br />
1. Erl&#228;uterung der Stellungnahme des Justizministeriums Baden-W&#252;rttemberg<br />
dazu:<br />
Ministerialrat Eberhard Birkert, Referatsleiter beim Justizministerium Baden-<br />
W&#252;rttemberg,<br />
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jens Hofmann, Referent beim Justizministerium<br />
Baden-W&#252;rttemberg.<br />
2. Gef&#228;hrdung von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz)<br />
— Beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet das Verhalten der Religionsgemeinschaft und<br />
deren Mitglieder den gebotenen Schutz von Ehe und Familie?<br />
— Ausgrenzung der der Religionsgemeinschaft zugeh&#246;rigen Familienmitglieder?<br />
— Aktive Hinarbeit auf die Trennung von Ehepartnern und Familie?<br />
dazu:<br />
Pastor Helmut Langel, Weltanschauungsbeauftragter der Bremischen Evangelischen<br />
Kirche,<br />
Bernd Galeski, Netzwerk Sektenausstieg e. V., Barmstedt,<br />
Margit Ricarda Rolf, Zeugen Jehovas-Ausstieg gGmbH in Gr&#252;ndung Hamburg,<br />
Nora Herzog, AUSSTIEG e. V. Karlsruhe,<br />
Rechtsanwalt J&#252;rgen Zillikens, KIDS e. V. (Kinder in destruktiven Sekten), Brilon.<br />
3. Beeintr&#228;chtigung und Gef&#228;hrdung der Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz)<br />
— H&#228;lt die Religionsgemeinschaft austrittswillige Mitglieder in der Gemeinschaft<br />
fest?<br />
dazu:<br />
Bernd Galeski (siehe oben),<br />
Margit Ricarda Rolf (siehe oben).<br />
4. Gefahr von Leib und Leben Erwachsener und Minderj&#228;hriger (Artikel 2 Absatz<br />
2 Satz 1 Grundgesetz)<br />
— Gef&#228;hrdet die Religionsgemeinschaft durch das Verbot der Annahme von<br />
Bluttransfusionen Leib und Leben Minderj&#228;hriger?<br />
— Erschwert oder unterl&#228;uft die Religionsgemeinschaft staatliche Schutzma&#223;nahmen?<br />
dazu:<br />
— 7 —<br />
Prof. Dr. med. Hans-Iko Huppertz, Professor-Hess-Kinderklinik, Klinikum Bremen-<br />
Mitte,<br />
Dr. med. Burkhard Hofmann, Rotes-Kreuz-Krankenhaus, Bremen.<br />
5. Kindeswohl<br />
a) K&#246;rperliche Z&#252;chtigung: H&#228;lt die Religionsgemeinschaft zur Verletzung des<br />
absoluten Gewaltverbots in der Kindererziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) an?<br />
b) Kindesmissbrauch: Gibt es bei der Religionsgemeinschaft F&#228;lle des Missbrauchs,<br />
und l&#228;sst der Umgang damit Zweifel an der Rechtstreue aufkommen?<br />
c) Schulbildung und Pers&#246;nlichkeitsentwicklung: Besteht eine bildungsfeindliche<br />
Grundhaltung der Religionsgemeinschaft, und welche Konsequenzen<br />
ergeben sich daraus f&#252;r die betroffenen Kinder?<br />
dazu:<br />
Dr. J&#246;rg Schilling, Referatsleiter bei der Senatorin f&#252;r Bildung und Wissenschaft,<br />
Gabriele Schoppe, Mitarbeiterin des Jugendamtes Bremen, Amt f&#252;r Soziale<br />
Dienste bei der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,<br />
Rechtsanwalt J&#252;rgen Zillikens, KIDS e. V. (siehe oben),<br />
Pastorin Ingrid Witte, Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen<br />
Kirche,<br />
Siegfried Koloschin zu 5. a) und b), AUSSTIEG e. V., Karlsruhe,<br />
Ursula Meschede zu 5. c), AUSSTIEG e. V., Karlsruhe,<br />
Bernd Galeski (siehe oben),<br />
Margit Ricarda Rolf (siehe oben).<br />
Dritter Themenkomplex<br />
Stellungnahme eines Vertreters der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland<br />
dazu:<br />
Gajus Glockentin, Justitiar, Jehovas Zeugen in Deutschland.<br />
Die Stellungnahmen der Referentinnen und Referenten sowie deren Antworten auf<br />
die anschlie&#223;end seitens der Ausschussmitglieder aufgeworfenen Fragen in der &#246;ffentlichen<br />
Anh&#246;rung wurden in einem Wortprotokoll dokumentiert.<br />
III. Ergebnisse der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung am 16. Februar 2011<br />
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen<br />
— Darstellung der Glaubensgrunds&#228;tze -kurzer religionswissenschaftlicher und religionspsychologischer<br />
Diskurs<br />
Aufgrund der Absage von Prof. Dr. Sebastian Murken von der Arbeitsgruppe Religionspsychologie<br />
des Forschungszentrums f&#252;r Psychobiologie und Psychosomatik der Universit&#228;t<br />
Trier und des am Tag der Anh&#246;rung wegen einer kurzfristigen Erkrankung<br />
erfolgten Ausfalls von Prof. Dr. Gritt Klinkhammer musste dieser Punkt ersatzlos entfallen.<br />
Kriterien f&#252;r die Gew&#228;hrung der Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft<br />
1. Erl&#228;uterung der Stellungnahme des Justizministeriums Baden-W&#252;rttemberg<br />
Die Vertreter des Justizministeriums Baden-W&#252;rttemberg, Ministerialrat Eberhard<br />
Birkert sowie der zust&#228;ndige Referent Dr. Jens Hofmann, skizzierten eingangs das<br />
Verfahren in Baden-W&#252;rttemberg und nahmen im Weiteren zur Gesetzeslage, zu<br />
den rechtlichen Voraussetzungen und zu den Gr&#252;nden, die zu der Versagung des<br />
Status einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts in Baden-W&#252;rttemberg gef&#252;hrt haben,<br />
Stellung.<br />
In Baden-W&#252;rttemberg entscheidet die Landesregierung &#252;ber den Antrag &#252;ber die<br />
Anerkennung einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts f&#252;r eine Glaubensgemeinschaft.<br />
— 8 —<br />
Zur Pr&#252;fung des verfassungsrechtlichen Aspekts der Rechtstreue habe das von der<br />
Landesregierung beauftragte Justizministerium Material gesichtet und eigene Recherchen<br />
im Internet und in weiteren Schriften vorgenommen sowie Gespr&#228;che mit<br />
ehemaligen Zeugen Jehovas, Angeh&#246;rigen, Vertretern von Selbsthilfevereinen und<br />
einem in der Aussteigeberatung t&#228;tigen Diplompsychologen gef&#252;hrt.<br />
Gegenstand der Pr&#252;fung war die Beeintr&#228;chtigung oder Gef&#228;hrdung von Grundrechten<br />
Dritter: Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Religionsgemeinschaft und<br />
ihre Mitglieder auf die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz berufen k&#246;nnen,<br />
habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine den besonderen Status<br />
einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts anstrebende Religionsgemeinschaft Grundrechte<br />
Dritter nicht beeintr&#228;chtigen oder gef&#228;hrden d&#252;rfe. Das Bundesverfassungsgericht<br />
l&#228;sst es wegen der in religi&#246;sen Dingen gebotenen Neutralit&#228;t des Staates nicht<br />
zu, den Glauben und die Lehre als solche zu bewerten, vielmehr sei das tats&#228;chliche<br />
Verhalten ma&#223;geblich. Allerdings sei es nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />
und des Bundesverwaltungsgerichts statthaft, aus der Lehre, aus<br />
dem Glauben R&#252;ckschl&#252;sse auf das zu erwartende Verhalten zu ziehen. Die Betrachtung<br />
der Schriften der jeweiligen Religionsgemeinschaft und daraus zu ziehende<br />
R&#252;ckschl&#252;sse sind zul&#228;ssig.<br />
Der Ablehnungsentscheidung der Landesregierung Baden-W&#252;rttemberg liegen folgende<br />
Gesichtspunkte zugrunde:<br />
Nach Artikel 6 Grundgesetz genie&#223;en Ehe und Familie einen besonderen Schutz.<br />
Aus den Schriften der Zeugen Jehovas und aus den Anh&#246;rungen seien von der Religionsgemeinschaft<br />
aufgestellte Verhaltensregeln erkennbar gewesen, die das Verhalten<br />
der Mitglieder wesentlich pr&#228;gen und steuern. Der dort vorgegebene Kontaktabbruch<br />
– mindestens die wesentliche Kontaktreduzierung – gegen&#252;ber einem ausgeschlossenen<br />
oder ausgetretenen Familienmitglied gef&#228;hrdet den in Artikel 6 Grundgesetz<br />
verankerten Schutz der Familie. Zwar werde von beispielsweise im Haushalt<br />
lebenden Kindern nicht der Auszug verlangt, jedoch werden Einschr&#228;nkungen im<br />
Umgang gefordert, die als Ausgrenzung und als eine Gef&#228;hrdung der Familie als Lebensgemeinschaft<br />
zu bewerten seien.<br />
Auch bei nicht mehr im Haushalt lebenden Familienmitgliedern greife ein verfassungsrechtlicher<br />
Schutz, sodass die in diesen F&#228;llen strengeren Vorgaben eines Kontaktverbotes<br />
– mindestens die Vorgabe einer wesentlichen Einschr&#228;nkung des Kontakts<br />
– eine Verletzung des Schutzanspruches dieser Gemeinschaft bedeuten k&#246;nne. Auch<br />
wenn der Wortlaut der Schriften einen gewissen Entscheidungsspielraum des Einzelnen<br />
suggeriere, haben die Anh&#246;rungen ergeben, dass durch das Benennen von<br />
Beispielen und Vorbildern eine Einschr&#228;nkung der Entscheidungsfreiheit bis hin zur<br />
religi&#246;sen Drohung – etwa mit der Vernichtung durch Jehova – empfunden werde.<br />
Der verfassungsrechtlich normierte Schutz der Ehe ist ber&#252;hrt, wenn einer der Partner<br />
aus der Religionsgemeinschaft ausscheidet, und dem anderen mindestens erhebliche<br />
Beschr&#228;nkungen vorgegeben oder in den Schriften als vorbildlich dargestellt<br />
werden. In der Praxis werde dementsprechend gehandelt, sodass insoweit von<br />
einer Beeintr&#228;chtigung oder Gef&#228;hrdung der Ehe ausgegangen werden k&#246;nne.<br />
Trete ein Ehepartner erst nachtr&#228;glich der Glaubensgemeinschaft bei, sei keine wesentliche<br />
Gef&#228;hrdung oder Beeintr&#228;chtigung in den Schriften und durch die Anh&#246;rungen<br />
feststellbar gewesen.<br />
Zur Religionsfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht<br />
ausdr&#252;cklich zur Pr&#252;fung aufgegeben, ob austrittswillige Mitglieder<br />
zwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft<br />
festgehalten werden. Die nach Artikel 6 Grundgesetz feststellbaren Beeintr&#228;chtigungen<br />
k&#246;nnten auch austrittswillige Personen aus Furcht vor Isolation oder Kontaktabbruch<br />
zum Verbleib in der Religionsgemeinschaft veranlassen, sodass eine Gef&#228;hrdung<br />
des Grundrechtes auf Religionsfreiheit anzunehmen sei.<br />
Eine Gef&#228;hrdung von Leib und Leben Minderj&#228;hriger nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1<br />
Grundgesetz wurde ebenfalls gepr&#252;ft. W&#228;hrend der Erwachsene selbst entscheiden<br />
k&#246;nne, ob er sich durch Verweigerung einer Bluttransfusion gef&#228;hrden wolle oder<br />
nicht, sind bei Minderj&#228;hrigen die Eltern f&#252;r das Wohl ihrer Kinder verantwortlich,<br />
die zudem unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Zur &#220;berpr&#252;fung des<br />
Gef&#228;hrdungspotenzials habe das Justizministerium bei der Auswertung der Literatur<br />
und Anh&#246;rungen einige wenige gravierende F&#228;lle festgestellt. In Baden-W&#252;rttemberg<br />
habe sich auch ein Todesfall ereignet, sodass letztlich im Ergebnis eine Ge—<br />
9 —<br />
f&#228;hrdung gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdr&#252;cklich ausgef&#252;hrt,<br />
dass in diesem Bereich auch einige Einzelf&#228;lle ausreichen k&#246;nnen, um eine entsprechende<br />
Gefahrenprognose zu stellen, wenn sich aus den sonstigen Umst&#228;nden, auch<br />
aus den Schriften, ein gewisses typisches Verhalten ableiten lasse.<br />
Bei den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft werde nicht nur verbal die Haltung<br />
zum Bluttransfusionsverbot gest&#228;rkt, sondern durch Aus&#252;bung von Druck auf die<br />
Eltern werde der staatliche Schutzgedanke unterlaufen, sodass erhebliche Gef&#228;hrdungen<br />
f&#252;r Kinder nicht auszuschlie&#223;en seien.<br />
Andere Gef&#228;hrdungen des Kindeswohls – durch Kindesmissbrauch, k&#246;rperliche Z&#252;chtigung<br />
– oder auch Anstiftung zu Straftaten, Strafvereitelung, falsche uneidliche Aussagen<br />
habe man als nicht ausreichend nachgewiesen angesehen. Zwar sei eine Au&#223;enseiterstellung<br />
in der Schule oder eine kritische Einstellung zu h&#246;herer Bildung<br />
belegt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei das allein<br />
nicht ausreichend, sodass entsprechend entschieden worden sei.<br />
Das Justizministerium Baden-W&#252;rttemberg habe im Rahmen einer Gesamtabw&#228;gung<br />
einerseits die Religionsfreiheit der Jehovas Zeugen und andererseits die festgestellten<br />
Grundrechtsbeeintr&#228;chtigungen beleuchtet und im Ergebnis festgestellt, dass insoweit<br />
die Gef&#228;hrdung der Grundrechtsposition Dritter &#252;berwiege.<br />
2. Gef&#228;hrdung von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz)<br />
Der Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen Kirche, Pastor<br />
Langel, berichtete aus seiner praktischen Erfahrung aus langj&#228;hriger Beratungst&#228;tigkeit,<br />
in der folgende Aspekte stets eine gro&#223;e Rolle gespielt haben: Das Z&#252;chtigungsrecht<br />
der Eltern gegen&#252;ber den Kindern sei aufgrund praktischer Erfahrungen<br />
in der Familie immer wieder in der Beratung aufgetaucht. Es stelle sich somit die<br />
Frage, inwieweit eine Organisation, die die Rechte einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen<br />
Rechts beanspruche, sich hinsichtlich des Themas Gewalt sehr vorbildlich zu<br />
verhalten habe, sodass Gewalt praktisch ausgeschlossen und nicht aufgrund des Glaubens<br />
an Jehova ein Kind geschlagen werde.<br />
Zur Frage des in verschiedenen Sekten oder Religionsgemeinschaften bestehenden<br />
sogenannten Trennungsbefehls berichtete der Weltanschauungsbeauftragte aus seinen<br />
Beratungsgespr&#228;chen, dieser k&#246;nne innerhalb einer Familie, Ehe und zwischen<br />
Eltern und Kindern zu sehr konflikttr&#228;chtigen Situationen f&#252;hren. Es werde von der<br />
Religionsgemeinschaft erwartet, dass der noch an Jehova Glaubende sich von dem<br />
sich einer anderen Glaubens- oder Lebensanschauung n&#228;hernden Abtr&#252;nnigen trenne<br />
und keinerlei Kontakt mehr halte. Hier stelle sich die Frage nach dem Wertesystem,<br />
wenn so etwas verlangt werde.<br />
Hinsichtlich der Dialogbereitschaft der Zeugen Jehovas, die in der Regel die &#214;kumene<br />
verweigern, sei festzustellen, dass kein Dialog mit den Gro&#223;kirchen oder anderen<br />
&#246;kumenischen Strukturen gef&#252;hrt werde. So bekommen Zeugen Jehovas, die<br />
sich zum Beispiel mit evangelischen oder katholischen Christen oder anderen Glaubensgemeinschaften<br />
treffen, Schwierigkeiten in der Familie. Ihnen werde unterstellt,<br />
sie bewegten sich auf der Seite der Unwahrheit. Dies f&#252;hre in der Praxis auch gerade<br />
bei j&#252;ngeren Menschen oftmals zu Problemen.<br />
Die Angaben zum Z&#252;chtigungsrecht gegen Kinder oder der Isolation beim Ausstieg<br />
aus der Religionsgemeinschaft stammen nach Bekunden des Weltanschauungsbeauftragten<br />
ausschlie&#223;lich aus Gespr&#228;chen, die in Bremen mit Aussteigerinnen und<br />
Aussteigern oder mit Menschen, die um eine Beratung gebeten haben, gef&#252;hrt worden<br />
seien. Die Z&#252;chtigung der Kinder durch Eltern werde sehr praktisch erfahren,<br />
aber auch in der Literatur der Zeugen Jehovas behandelt. Ferner finden sich Belege<br />
von Z&#252;chtigungen in der Medienberichterstattung.<br />
Die Trennungssituation werde insbesondere bei Eheleuten deutlich, die glaubensm&#228;&#223;ig<br />
nicht mehr miteinander harmonierten und wo es dann auch nach den Aussagen<br />
der jeweiligen Getrennten von der Seite der Organisation einen erheblichen<br />
Druck gegeben habe, was zu Trennungsproblemen und auch Verlust&#228;ngsten gef&#252;hrt<br />
habe. Die Trennung f&#252;hre auch zum Verlust der bisherigen sozialen Bindungen, da<br />
die Gruppe in der Glaubensgemeinschaft festgef&#252;gt sei und nach einem Austritt aus<br />
der Glaubensgemeinschaft nicht mehr existiere. Die in den vergangenen Jahren betreuten<br />
Konfliktf&#228;lle nehmen tendenziell zwar etwas ab – im Jahr 2010 habe es insgesamt<br />
15 F&#228;lle gegeben. Die Reduzierung k&#246;nne eventuell darauf hindeuten, dass<br />
die Zeugen Jehovas auch gerade im Zuge der Verfahren auf Zuerkennung der Rechte<br />
— 10 —<br />
einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts sich etwas offener geben. Die h&#228;ufigsten Anfragen<br />
seien aus dem Bereich der Zeugen Jehovas, Christlicher Fundamentalismus<br />
und Scientology neben einer Reihe anderer neureligi&#246;ser Bewegungen und Religionsgemeinschaften<br />
zu verzeichnen. Eindeutig stehen die Beratungsf&#228;lle betreffend<br />
Jehovas Zeugen an der Spitze.<br />
Die Vertreter der Aussteigerorganisationen schilderten in der Anh&#246;rung im Detail<br />
und anhand umfangreicher Zitate aus den Schriften das Verhalten der Zeugen Jehovas<br />
bez&#252;glich der Gef&#228;hrdung von Ehe und Familie. Im Ergebnis haben alle Vertreter<br />
von Aussteigerorganisationen bekundet, dass der Ausstieg bei den Zeugen Jehovas<br />
den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie durch Ausgrenzung<br />
und Hinwirken auf die Trennung von Ehepartnern und Familie beeintr&#228;chtige und<br />
gef&#228;hrde. Die Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas betrachte die Ehe als bedeutende<br />
Institution, sodass nicht aktiv auf eine Trennung der Ehepartner hingewirkt<br />
werde. In der Praxis und insbesondere bei Betroffenheit von Kindern, k&#246;nne man<br />
von einer durch das Haus gehenden religi&#246;sen Scheidung sprechen, die zu einer<br />
strikten religi&#246;sen Trennung f&#252;hre. Die Vertreter der Aussteigerorganisationen berichteten<br />
konkret &#252;ber die eigene Situation und ihre Erfahrungen. In dem Moment,<br />
in dem ein Geschwisterkind sich den Zeugen Jehovas anschloss und die anderen ein<br />
davon abweichendes anderes, der Moral der Zeugen Jehovas nicht entsprechendes<br />
Leben f&#252;hrten, habe ein Bruch in der Familie stattgefunden. Die zum Teil jahrzehntelang<br />
andauernden Kontaktabbr&#252;che hatten h&#228;ufig ein Auseinanderbrechen der Familie<br />
zur Folge. Sobald ausgestiegene Kinder mit dem 18. Lebensjahr die Vollj&#228;hrigkeit<br />
erreichen, werden die Eltern angehalten, den Kontakt abzubrechen. Mit Erreichen<br />
der Religionsm&#252;ndigkeit mit dem 14. Lebensjahr gehe h&#228;ufig ein Verlassen der<br />
Zeugen Jehovas einher, obgleich die Kinder noch der Sorge und Unterst&#252;tzung der<br />
Eltern bed&#252;rfen, sodass die von den Zeugen Jehovas gew&#252;nschte Trennung diesen<br />
Kindern den gebotenen Schutz nehme. Insbesondere, wenn einer der Partner bei<br />
den Zeugen Jehovas sehr aktiv und ein gemeinsames Kind vorhanden sei, k&#246;nne es<br />
zu Sorgerechtsstreitigkeiten mit Folgeproblemen beim Umgangsrecht kommen. Die<br />
Vertreter der Aussteigerorganisationen schilderten derartige Vorf&#228;lle anhand von Einzelbeispielen.<br />
Insbesondere die sehr intensive Arbeit in der Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen mache eine Ehe mit einem nicht den Jehovas Zeugen angeh&#246;renden<br />
Partner nahezu unm&#246;glich.<br />
Die Vertreterin von Ausstieg Karlsruhe e. V. schilderte die Entwicklung, wenn einer<br />
der Ehepartner bei den Zeugen Jehovas aktiv werde und die Kinder durch das bei<br />
den Zeugen Jehovas existierende spezielle Kinderbuch in die Glaubensgemeinschaft<br />
einbezogen w&#252;rden: Diese Kinder d&#252;rfen fortan keine Geburtstage mehr feiern, sie<br />
d&#252;rfen sich nicht an Weihnachts- und Osterfeiern oder entsprechenden Bastelarbeiten<br />
beteiligen, sodass sich das Leben dieser Kinder vollst&#228;ndig ver&#228;ndere. Sollte der<br />
Partner darauf bestehen, dass die Kinder von diesen Aktivit&#228;ten nicht ausgeschlossen<br />
werden, sei wegen der kontr&#228;ren Lebensanschauungen eine gut funktionierende<br />
Ehe nahezu unvorstellbar. Im Fachjargon werde dieser Zustand „geteiltes Haus“ genannt;<br />
man lebe in einem „geteilten Haus“, wenn ein Partner kein Zeuge Jehovas ist.<br />
Nicht selten sind Trennungen und Scheidungen die Folge solcher Konstellationen.<br />
Nach den Angaben des Vertreters von KIDS e. V. lasse sich die Beeintr&#228;chtigung und<br />
Gef&#228;hrdung von Grundrechten Dritter an den seit 1995, dem Gr&#252;ndungsjahr des<br />
KIDS e. V., rund 300 Beratungsf&#228;llen mit Beteiligung der Zeugen Jehovas festmachen.<br />
Dabei seien Grundrechtsgef&#228;hrdungen insbesondere auf der Ebene der Familien<br />
zu verzeichnen. In der Regel werde ein Kontaktabbruch gefordert, sobald sich<br />
ein Familienmitglied von der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas abwende.<br />
Insbesondere die Umgangs- und Besuchsrechte im Falle minderj&#228;hriger Kinder, die<br />
nach dem B&#252;rgerlichen Gesetzbuch ein eigenst&#228;ndiges Recht darstellen, werden bei<br />
nicht der Religionsgemeinschaft angeh&#246;renden Elternteilen verletzt. Selbst eine im<br />
Gerichtsverfahren erteilte Zustimmung zu Besuchsrechten k&#246;nne nicht realisiert werden.<br />
In der Regel werde das Besuchsrecht umgangen und teilweise sogar behauptet,<br />
das Kind sei vom anderen Partner missbraucht worden. Die Grundrechtsverletzungen,<br />
insbesondere Verletzung der Menschenw&#252;rde, seien durch viele Beispiele zu belegen.<br />
3. Beeintr&#228;chtigung und Gef&#228;hrdung der Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz)<br />
In der Anh&#246;rung wurde deutlich, dass die Punkte „Gef&#228;hrdung von Ehe und Familie“<br />
und „Religionsfreiheit“ eng mit einander verkn&#252;pft sind. Die Religionsgemeinschaft<br />
halte austrittswillige Mitglieder in der Gemeinschaft fest, indem sie in der Re—<br />
11 —<br />
gel die Familien zur Trennung von dem die Glaubensgemeinschaft verlassenden<br />
Familienmitglied auffordern. Insbesondere minderj&#228;hrige, aber bereits religionsm&#252;ndige<br />
Kinder werden gegen ihren Willen in der Religionsgemeinschaft festgehalten,<br />
da sie in Ermangelung der Vollj&#228;hrigkeit noch kein eigenst&#228;ndiges Leben f&#252;hren<br />
k&#246;nnen. In diesen F&#228;llen sei eindeutig die Verletzung der Religionsfreiheit nach Artikel<br />
4 Grundgesetz festzustellen. Insbesondere der Vertreter von Netzwerk Sektenausstieg<br />
e. V. verdeutlichte an Beispielen, dass ein in die Religionsgemeinschaft hinein<br />
geborenes Kind der Zeugen Jehovas keine freie Wahl hinsichtlich der Religionszugeh&#246;rigkeit<br />
habe. Die Argumentation, der Zeuge Jehovas, der sich zur Taufe entschlossen<br />
habe, kenne die Lehren der Zeugen Jehovas, habe ihnen zugestimmt und<br />
sich deswegen taufen lassen, k&#246;nne f&#252;r ein bei den Zeugen Jehovas aufgewachsenes<br />
Kind keine Anwendung finden, da es nichts anderes habe kennenlernen k&#246;nnen.<br />
Die Zeugen Jehovas sprechen von einer sogenannten vorverlagerten Gewissensentscheidung,<br />
die allerdings bei kleinen und minderj&#228;hrigen Kindern nicht greifen<br />
k&#246;nne.<br />
4. Gefahr von Leib und Leben Erwachsener und Minderj&#228;hriger (Artikel 2 Absatz<br />
2 Satz 1 Grundgesetz)<br />
Die Experten aus dem medizinischen Bereich &#228;u&#223;erten sich zum Thema der Gefahr<br />
von Leib und Leben Erwachsener und Minderj&#228;hriger unter Ber&#252;cksichtigung der<br />
&#228;rztlichen Werteskala. An oberster Stelle stehe bei einem Mediziner – und hier insbesondere<br />
bei einem Kinderarzt – stets der Erhalt des Lebens des Kindes. Lehne ein<br />
Patient oder die Erziehungsberechtigten eines Patienten die Durchf&#252;hrung einer Bluttransfusion<br />
ab, so k&#246;nne der Patient eventuell auf eine andere Klinik verwiesen werden.<br />
Die Indikation zu einer Bluttransfusion sei stets sorgf&#228;ltig zu &#252;berlegen, da es<br />
sich um eine relevante Ma&#223;nahme handele, die nicht lediglich versuchsweise durchgef&#252;hrt<br />
werden k&#246;nne. Die Mediziner seien verpflichtet, den Patienten aufzukl&#228;ren;<br />
das hei&#223;t, wenn der Mediziner eine Blut&#252;bertragung oder die &#220;bertragung von Blutbestandteilen<br />
als notwendig erachte, dann sei dies entsprechend deutlich zu formulieren.<br />
Ein Patient k&#246;nne die Durchf&#252;hrung einer Bluttransfusion ablehnen, wenn er<br />
bei vollem Bewusstsein sei, &#252;ber eine ungetr&#252;bte Urteilskraft verf&#252;ge und die Ablehnung<br />
aktuell ge&#228;u&#223;ert werde. Drohe ein Patient zu verbluten und lehne dennoch<br />
eine Transfusion ab, so sei der Mediziner gezwungen, diese Entscheidung zu akzeptieren.<br />
Dessen ungeachtet gebe es auch beim einwilligungsf&#228;higen Patienten die<br />
&#228;rztliche Verpflichtung der Nothilfe, die einen Arzt in eine schwere Gewissensnot<br />
bringen k&#246;nne, da er angesichts der &#228;rztlichen Ethik in einen schwierigen Konflikt<br />
geraten k&#246;nne und m&#246;glicherweise dann auch schwierige Entscheidungen &#252;ber den<br />
Einsatz lebensrettender Ma&#223;nahmen treffen m&#252;sse. Das Selbstbestimmungsrecht des<br />
Patienten habe seine Grenzen dort, wo Pflichten und Rechte anderer, in diesem Fall<br />
die Pflichten und Rechte des Arztes, verletzt zu werden drohen.<br />
Die Situation sei beim nicht einwilligungsf&#228;higen Patienten anders zu beurteilen, da<br />
dieser seinen Willen nicht mehr mitteilen k&#246;nne. Werde in solchen F&#228;llen eine fr&#252;here<br />
Verf&#252;gung vorgelegt, sei sowohl nach der &#228;rztlichen Dienst- und Pflichtauffassung<br />
als auch in der Rechtsprechung unklar, wie der Mediziner dann vorzugehen<br />
habe. Fraglich sei, ob eine fr&#252;here Verf&#252;gung in dem Moment, wo es um das eigentliche<br />
&#220;berleben geht, durch den Patienten aufrecht erhalten bleibe. Bei Bestellung<br />
eines Betreuers sei die Situation relativ klar, sofern sich Betreuer und Arzt verst&#228;ndigen,<br />
dass die Transfusion erfolgen kann. Bei auseinandergehenden Ansichten von<br />
Betreuer und Arzt ist letztlich eine Entscheidung des Betreuungsgerichtes herbeizuf&#252;hren.<br />
Falls nach einem schweren Verkehrsunfall ein Verbluten drohe, m&#252;sse der<br />
Arzt nach dem mutma&#223;lichen Willen des Patienten entscheiden. Werde sodann eine<br />
vom Patienten unterzeichnete Erkl&#228;rung vorgelegt, wonach eine Bluttransfusion ausgeschlossen<br />
werde, k&#246;nne sich der Arzt dar&#252;ber hinwegsetzen, sofern er vermutet,<br />
dass der Patient wie jeder andere Mensch auch am Leben bleiben wolle.<br />
Abweichend sei die Situation bei Minderj&#228;hrigen aufgrund der sich aus der elterlichen<br />
Sorge ergebenden Pflichten zu beurteilen, die neben der staatlichen Verantwortung<br />
durch das Jugendamt f&#252;r das Wohl des Kindes stehe. Ber&#252;cksichtigen die<br />
Eltern nach kinder&#228;rztlichem Ermessen das Wohl des Kindes nicht hinreichend, so<br />
werden die zu ergreifenden Ma&#223;nahmen aus &#228;rztlicher Sicht erl&#228;utert, und im Zweifel<br />
werde das Jugendamt benachrichtigt. In einem akuten Fall wende sich der Arzt<br />
unverz&#252;glich an das Familiengericht, das einen Betreuer einsetzen oder die sofortige<br />
Zustimmung zu einer notwendigen medizinischen Ma&#223;nahme zum Schutz von Leib<br />
und Leben des Kindes erteilen k&#246;nne. So werde auch bei Eltern verfahren, die nicht<br />
Zeugen Jehovas sind, jedoch eine Bluttransfusion ablehnen.<br />
— 12 —<br />
Anhand eines Einzelfalles schilderte Prof. Dr. Huppertz unter Wahrung der &#228;rztlichen<br />
Schweigepflicht die Situation von Eltern, bei deren Fr&#252;hgeborenem ein deutlicher<br />
Abfall des Blutes mit Atemnot und sehr schnellem Herzschlag eintrat. Die Zeichen<br />
f&#252;r eine ausgepr&#228;gte Blutarmut erforderten die Durchf&#252;hrung einer Bluttransfusion.<br />
Die Eltern erkl&#228;rten, dass sie als Zeugen Jehovas dieser Transfusion nicht zustimmen<br />
d&#252;rften. Nach Hinzutreten weiterer Mitglieder der Religionsgemeinschaft,<br />
die sich als Helfer der Eltern vorstellten, und nach einer gemeinsamen Beratung<br />
wurde die Durchf&#252;hrung der Bluttransfusion abgelehnt. Als die Betreuer der Religionsgemeinschaft<br />
die Klinik verlassen hatten, wandten sich die Eltern noch einmal an<br />
die Mediziner und berichteten von ihrem Konflikt, einerseits wollten sie alles Gute<br />
f&#252;r ihr Kind und sahen die Notwendigkeit der Bluttransfusion ein, andererseits hatten<br />
sie gro&#223;e Angst davor, dass ihr Kind dann nicht mehr zu den Gerechten geh&#246;re.<br />
Die Eltern h&#228;tten unter einem erheblichen Druck der Religionsgemeinschaft gestanden<br />
und Angst vor einem Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft oder vor einem<br />
Kontaktverbot zu ihrem Kind gehabt. Das von der Klinik sodann eingeschaltete Familiengericht<br />
habe die Erlaubnis zur Durchf&#252;hrung der Bluttransfusion erteilt. Die<br />
Eltern seien erleichtert gewesen, dass ihnen die Entscheidung abgenommen wurde.<br />
Gegen&#252;ber den sp&#228;ter wiederum hinzukommenden Betreuern der Religionsgemeinschaft<br />
erkl&#228;rten die Eltern, unter Zwang gehandelt zu haben, und zeigten Reue angesichts<br />
der durchgef&#252;hrten Transfusion. Im Ergebnis sei die Situation f&#252;r Eltern sehr<br />
schwierig: Einerseits seien sie belastet durch die Sorge um ihr Kind und erkennen<br />
die Notwendigkeit einer Transfusion an; andererseits stehe die Verpflichtung ihres<br />
Glaubens, verbunden mit den &#196;ngsten, das Kind k&#246;nne seelenlos werden.<br />
Besonders schwierig sei die Situation bei Jugendlichen mit 16 oder 17 Jahren, gegen<br />
deren Willen keine medizinische Entscheidung getroffen werde. Obgleich wegen<br />
der fehlenden Vollj&#228;hrigkeit noch keine Einwilligungsf&#228;higkeit gegeben sei,<br />
werde der Wille des Jugendlichen hoch gesch&#228;tzt, und es werde lange gez&#246;gert, etwas<br />
gegen seinen Willen zu unternehmen. Trotzdem sei klar, das ein 16- oder 17-<br />
J&#228;hriger die Konsequenzen seines Handeln nicht vollst&#228;ndig &#252;berblicken k&#246;nne. In<br />
diese Situation sei allerdings die Klinik noch nicht geraten.<br />
Prof. Dr. Huppertz fasste zusammen, dass die Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen<br />
h&#228;ufiger bei Fr&#252;hgeborenen angezeigt sei, bei denen eine h&#228;matologische Erkrankung<br />
– eine St&#246;rung der Blutbildung oder ein vorzeitiger Abbau des Blutes –<br />
vorliege. Teilweise seien diese Patienten auch lebenslang auf eine entsprechende<br />
Bluttransfusion angewiesen. Des Weiteren erforderten onkologische Erkrankungen,<br />
bei denen der Patient unter einer schweren Chemotherapie selbst gar kein Blut mehr<br />
bilden k&#246;nne, dass durch Bluttransfusionen unterst&#252;tzt werde. Eine weitere Hauptgruppe<br />
seien Unfallopfer, die zu verbluten drohen oder Patienten mit gro&#223;en Operationen,<br />
die dann nur durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen, wenn eine entsprechende Blutmenge<br />
vorgehalten und im Notfall gegeben werden k&#246;nne. Bei diesen medizinischen<br />
Indikationen sei es stets schwierig, zu einer f&#252;r die Patienten angemessenen<br />
&#228;rztlichen Versorgung zu kommen, wenn sie der Religionsgemeinschaft Jehovas<br />
Zeugen angeh&#246;ren.<br />
Der Vertreter des Rotes-Kreuz-Krankenhauses, Dr. Hofmann, erg&#228;nzte aus der Sicht<br />
der Erwachsenenmedizin: Im Rotes-Kreuz-Krankenhaus seien die meisten Eingriffe<br />
ohne transfusionsrelevanten Blutverlust zu erwarten, sodass die Klinik selten mit dem<br />
Konflikt konfrontiert sei. Es existiere keine schriftliche Verfahrensanweisung, wie<br />
&#196;rzte im Konfliktfalle damit umgehen sollen. Nach einer internen Absprache seien<br />
sowohl der Wille des Patienten als auch m&#246;gliche Gewissenskonflikte beim medizinischen<br />
Personal zu ber&#252;cksichtigen. Laut Transfusionsgesetz bedarf die &#220;bertragung<br />
von Blutprodukten der ausdr&#252;cklichen Einwilligung des Patienten. Der Patient<br />
k&#246;nne eine Behandlung insgesamt ablehnen oder auch die Behandlung mit Blutprodukten<br />
selektiv verweigern. Voraussetzung f&#252;r eine Ablehnung der Bluttransfusion<br />
sei, dass der Patient gesch&#228;ftsf&#228;hig sei, sich frei entscheiden und aktuell &#228;u&#223;ern<br />
k&#246;nne. Das Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ch finde in einer vertraulichen Atmosph&#228;re statt und<br />
werde nicht durch Obleute oder Aufpasser gest&#246;rt. F&#252;r die Mediziner erzeuge die<br />
Ablehnung der Behandlung mit Blutprodukten in der Regel erhebliche Gewissenskonflikte,<br />
da die Akutmedizin das Ziel verfolge, m&#246;glichst jeden Schaden vom Patienten<br />
abzuwenden und im Sinne einer Heilung zu wirken. Einen durch eine Bluttransfusion<br />
zu rettenden Patienten m&#246;glicherweise sterben zu lassen, stelle f&#252;r die<br />
Mediziner eine enorme Belastung dar. In jedem Falle trete f&#252;r den Mediziner ein<br />
Konflikt auf, der zum einen den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder zum<br />
anderen die Missachtung des Patientenwillens beinhalte.<br />
— 13 —<br />
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen habe bereits versucht, mit einem befreundeten<br />
Krankenhaus zu einer Regelung im Falle des Umganges mit Bluttransfusionen<br />
zu kommen. Dessen ungeachtet erwarte die Gesch&#228;ftsleitung des Rotes-Kreuz-<br />
Krankenhauses von keinem der &#196;rzte, dass er gegen sein Gewissen medizinische<br />
Ma&#223;nahmen einleite oder unterlasse. Dabei komme es auch darauf an, die unterschiedlichen<br />
Auffassungen der &#196;rztekollegen zu ber&#252;cksichtigen und bei der Arbeitsteilung<br />
entsprechend zu w&#252;rdigen. Die Arbeit der Mediziner bewege sich bez&#252;glich<br />
dieses Themas in einer Grauzone. Es gebe keine belastbaren Zahlen und<br />
keine Anweisungen, wie im Zweifelsfalle zu verfahren sei.<br />
Der Vertreter des Rostes-Kreuz-Krankenhauses berichtete von Einrichtungen, die<br />
den Patientenwillen bei Entscheidungswilligkeit und -f&#228;higkeit ber&#252;cksichtigen w&#252;rden,<br />
aber im Moment des Verlustes des Bewusstseins und wenn es um Leben oder<br />
Tod gehe, unterstellen, der Patient entscheide sich f&#252;r das Leben. Im Klinikalltag<br />
werden die der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas angeh&#246;renden Patienten als<br />
recht unselbstst&#228;ndig und schicksalsergeben erlebt und seien im Gegensatz zu anderen<br />
Patienten auf der Gespr&#228;chsebene schwerer zu erreichen. H&#228;ufig k&#246;nne man<br />
auch erleben, dass die Entscheidung &#252;ber die Einwilligung zu einer Bluttransfusion<br />
auch auf andere Personen, in diesem Falle auf nicht unmittelbar zur Familie geh&#246;rende<br />
Begleitpersonen &#252;bertragen werde. Diesen Patienten werde grunds&#228;tzlich nach<br />
dem Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ch angeboten, dass sie zu jeder Tages-und Nachtzeit nach<br />
einem erneuten Gespr&#228;ch unter vier Augen verlangen k&#246;nnen. Dabei habe es auch<br />
F&#228;lle gegeben, in denen dem Arzt die Entscheidung f&#252;r das richtige medizinische<br />
Handeln &#252;berlassen worden sei, ohne dass andere Personen davon Kenntnis erhalten<br />
h&#228;tten.<br />
Zur Rolle der Verbindungskomitees f&#252;hrte Prof. Dr. Huppertz aus, dass er deren Teilnahme<br />
nicht als unterst&#252;tzend, sondern im Gegenteil als die Entscheidung erschwerend<br />
wahrgenommen habe. Solange es sich um einen erwachsenen Patienten handele,<br />
der bei vollem Bewusstsein und mit klarer Urteilskraft &#252;ber die Ablehnung einer<br />
Transfusion entscheide, k&#246;nne sich der Arzt an die Entscheidung halten und sei<br />
auch rechtlich abgesichert. Schwieriger werde es bei nicht einsichtsf&#228;higen, nicht<br />
urteilsf&#228;higen Kindern, f&#252;r die die sorgeberechtigten Eltern zu entscheiden h&#228;tten.<br />
Stelle man fest, dass diese fremdgesteuert seien, dann treffe faktisch das Krankenhaus<br />
eine Entscheidung nach dem zuvor beschriebenen Verfahren.<br />
Die Existenz des Krankenhausverbindungskomitees sei in der Klinik bekannt, jedoch<br />
k&#246;nne ein bewusstlos eingelieferter Patient nicht gefragt werden, ob er Zeuge<br />
Jehovas ist. Entweder m&#252;sse der Patient selbst oder seine Angeh&#246;rigen diese Auskunft<br />
erteilen und die Einschaltung des Verbindungskomitees fordern. In der Regel<br />
werden bei der Einlieferung eines Patienten nahe Angeh&#246;rige unterrichtet, sodass<br />
nur &#252;ber diesen Weg das Verbindungskomitee informiert werden k&#246;nne. Die Klinik<br />
selbst informiere das Verbindungskomitee nicht, da kein verwandtschaftlicher Bezug<br />
zum Patienten bestehe.<br />
Der Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine sei nur bei Herstellung eines ununterbrochenen<br />
Kreislaufes m&#246;glich; sie d&#252;rfe jedoch bei Patienten der Religionsgemeinschaft<br />
nicht mit Fremdblut gef&#252;llt werden. Das riesige Raumvolumen der Herz-Lungen-<br />
Maschine m&#252;sse vor ihrem Einsatz in der Regel mit Blut vorgef&#252;llt werden. Bei einem<br />
Erwachsenen k&#246;nne durch Blutverd&#252;nnung ein entsprechendes Volumen erreicht<br />
werden, sodass die Herz-Lungen-Maschine gef&#252;llt werden k&#246;nne, w&#228;hrend<br />
dies bei Kindern ausgeschlossen sei. Auch beim Einsatz der Dialyse lassen Patienten<br />
der Religionsgemeinschaft nur das Bef&#252;llen des Ger&#228;tes mit Dialysefl&#252;ssigkeit zu,<br />
w&#228;hrend zum Beispiel bei der Peritonealdialyse und bei der H&#228;modialyse die Maschine<br />
zuvor gef&#252;llt werden m&#252;sse, sodass dieses Verfahren bei den Zeugen Jehovas<br />
angeh&#246;renden Patienten nicht einsetzbar sei.<br />
Dr. Hofmann schilderte das Umgehen des Rotes-Kreuz-Krankenhauses mit Mitgliedern<br />
der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen am Beispiel einer l&#228;nger geplanten<br />
gr&#246;&#223;eren Tumoroperation. Der Patient wende sich an die Klinik und fordere von den<br />
Chirurgen das Versprechen, so blutarm wie m&#246;glich zu operieren. Dem Patienten<br />
werde das Risiko einer derartigen Operation erkl&#228;rt, da er im Verlauf des Eingriffs an<br />
einer Verblutung sterben k&#246;nnte. Meistens verlaufe eine solche Operation trotzdem<br />
erfolgreich. In diesen F&#228;llen werde das Blut so weit verd&#252;nnt, dass der Patient bleich<br />
wie eine Wand werde, sich aber in der Regel im Laufe von Wochen und Monaten irgendwie<br />
erholen k&#246;nne. Es gebe jedoch keine Erfolgsgarantie f&#252;r derartige Operationen.<br />
Zur Frage, ob sich der Heilungsprozess aufgrund einer starken Blutverd&#252;nnung<br />
— 14 —<br />
verz&#246;gern k&#246;nne, f&#252;hrte Dr. Hofmann aus, dass bei einer sehr starken Verd&#252;nnung<br />
des Blutes einhergehend mit dem Verlust der H&#228;lfte oder von Zweidrittel seines urspr&#252;nglichen<br />
Blutvolumens der Kreislauf nur durch Blutersatzstoffe, Kochsalzl&#246;sungen<br />
oder Plasmaexpander stabilisiert werden k&#246;nne. Dabei bestehe das Risiko, dass<br />
die Sauerstofftr&#228;ger entsprechend reduziert seien und die Sauerstoffversorgung so<br />
weit absinke, dass bestimmte Organe definitiv einen Schaden erleiden k&#246;nnten – sei<br />
es durch einen Herzinfarkt oder durch andere Organinfarkte. Bei Gelingen der Aktion<br />
gehe der Patient mit einem sehr niedrigen Gehalt an roten Blutk&#246;rperchen in die<br />
Genesung, sodass sich ein sehr langwieriger Heilungsprozess anschlie&#223;e, d. h., die<br />
Mobilisierung werde schwierig, weil die Sauerstoffkapazit&#228;t nicht ausreiche. Allerdings<br />
sei einzur&#228;umen, dass es im Verlauf der letzten zehn oder 15 Jahre hinsichtlich<br />
der Toleranz von Blutarmut medizinische Ver&#228;nderungen gegeben habe. Dabei<br />
habe die Debatte um HIV und die Tatsache immer knapper werdender Vorr&#228;te an<br />
Blut zu einer Absenkung der Werte, ab denen unbedingt eine Transfusion ben&#246;tigt<br />
werde, gef&#252;hrt. Ein derartiges medizinisches Vorgehen erfordere besondere Ma&#223;nahmen<br />
mit erheblichen Kostenfolgen und der Bindung zus&#228;tzlicher Ressourcen, die<br />
anderen Patienten dann nicht zur Verf&#252;gung stehen w&#252;rden. Der h&#228;ufigste medizinisch<br />
relevante Vorgang sei die Geburt eines Kindes. Ein Vergleich der Sterblichkeit<br />
von M&#252;ttern bei der Geburt zwischen der Allgemeinbev&#246;lkerung und der bei den<br />
Zeugen Jehovas habe ergeben, dass die Sterblichkeit bei den den Zeugen Jehovas<br />
angeh&#246;renden M&#252;ttern erheblich h&#246;her liege als bei anderen M&#252;ttern.<br />
5. Kindeswohl<br />
Nach den Erkenntnissen der Senatorin f&#252;r Bildung und Wissenschaft seien angesichts<br />
der gro&#223;en religi&#246;sen Heterogenit&#228;t in Bremen im Schulalltag zwar Probleme zu verzeichnen,<br />
jedoch k&#246;nnten keine Angaben &#252;ber die aus dem Bereich der Zeugen<br />
Jehovas stammenden Sch&#252;ler gemacht werden, da die Religionszugeh&#246;rigkeit generell<br />
nicht erfasst werde. Aus diesem Grund k&#246;nne die Frage nach der Bildungsfeindlichkeit<br />
dieser Religionsgemeinschaft nicht beantwortet werden. Die Kinder der<br />
Zeugen Jehovas seien im Vergleich zu den vielen Religionsgemeinschaften in Bremen<br />
in der Schule nicht besonders auff&#228;llig und w&#252;rden sich in der Regel passiv<br />
verhalten. Zur Frage innerer Gewissenskonflikte bei den Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern<br />
k&#246;nne die Bildungsbeh&#246;rde keine Ausk&#252;nfte erteilen. Bei Festen und Kindergeburtstagen<br />
intervenieren die Eltern der Jehovas Zeugen, wenn zum Beispiel an einer<br />
Grundschule der Kindergeburtstag sehr feierlich mit Kerze und Gesang begangen<br />
werde. In derartigen F&#228;llen komme es vor, dass Zeugen Jehovas sich meldeten und<br />
darum bitten, ihrem Kind die Teilnahme an diesen aus ihrer Sicht „Massenveranstaltungen“<br />
zu ersparen. Dies erfolge in der Regel in der Schule vor Ort, sodass das<br />
Ressort im Einzelfall keine Kenntnis erhalte. Schulleiter berichten hinsichtlich der<br />
Klassenfahrten, dass Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler der Zeugen Jehovas h&#228;ufig zum Zeitpunkt<br />
der Klassenfahrt krank w&#252;rden. Dar&#252;ber f&#252;hre das Ressort jedoch keine Statistiken.<br />
Aufgrund der Bremer Klausel werde kein konfessionell gebundener Religionsunterricht<br />
angeboten, vielmehr finde der Unterricht im Fach Biblische Geschichte auf<br />
allgemein christlicher Grundlage mit der M&#246;glichkeit der Abwahl statt. Die Sch&#252;lerinnen<br />
und Sch&#252;ler der Zeugen Jehovas nehmen am Biblischen Geschichtsunterricht<br />
nicht teil und w&#228;hlen dann nicht selten den Ersatzunterricht Philosophie/Ethik, &#252;ber<br />
die Zahl dieser Anwahlen werde keine Statistik gef&#252;hrt. Aufgrund des Fachlehrermangels<br />
werde weder das Fach Biblische Geschichte noch das Ersatzfach durchg&#228;ngig<br />
an allen Schulen erteilt.<br />
Eine Nachfrage beim Schulpsychologischen Dienst habe ergeben, dass ein Kausalzusammenhang<br />
zwischen Zeugen Jehovas und in der Schule auftretenden Problemen<br />
nicht bekannt sei. Auch hier werde die Religionszugeh&#246;rigkeit nicht erfasst,<br />
sodass konkrete Aussagen nicht m&#246;glich seien.<br />
Die von der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales entsandte<br />
Mitarbeiterin des Jugendamtes ist f&#252;r die Koordination des Kinderschutzes zust&#228;ndig.<br />
Es gebe wenige – zurzeit drei – Einzelf&#228;lle, in denen Kinder von Zeugen<br />
Jehovas betroffen seien. Es handele sich in zwei F&#228;llen um pubertierende Jugendliche,<br />
die sich selbst gemeldet h&#228;tten. Ob die Meldung urs&#228;chlich mit der Religionszugeh&#246;rigkeit<br />
der Eltern zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Zusammenhang<br />
gestanden habe, sei ungewiss. M&#246;glicherweise k&#246;nne ein Grund ein zwischen<br />
den Eltern und den Jugendlichen auftretender Konflikt sein, wenn in der Schule<br />
oder durch Mitsch&#252;ler eine Konfrontation mit abweichenden Ansichten und Mei—<br />
15 —<br />
nungen stattfinde. In beiden F&#228;llen h&#228;tten die Eltern sehr schnell in eine Fremdplatzierung<br />
eingewilligt und somit eine Einschaltung des Familiengerichtes vermieden.<br />
In einem weiteren Fall habe keine Fremdplatzierung stattgefunden. Die Kinder<br />
im Alter von zehn und 13 Jahren lebten noch bei der zu den Zeugen Jehovas geh&#246;renden<br />
Mutter, der Vater geh&#246;re nicht der Glaubensgemeinschaft an. Die Mutter<br />
habe in eine Unterst&#252;tzung durch die sozialp&#228;dagogische Familienhilfe eingewilligt.<br />
Bei der Mutter scheinen gro&#223;e psychische Probleme zu bestehen, sodass in erster<br />
Linie der Vater der Kinder als Ansprechpartner f&#252;r das Amt auftrete.<br />
Eine Recherche beim Kinder- und Jugendnotdienst habe keine Vorf&#228;lle unter Beteiligung<br />
von Zeugen Jehovas ergeben. Der Zugang zu den Familien der Zeugen Jehovas<br />
sei in der Regel sehr schwer zu bewerkstelligen. Werden Kinder aber zum Beispiel<br />
zu Haust&#252;rbesuchen mitgenommen, schreite die Jugendbeh&#246;rde in der Regel ein,<br />
weil in diesen F&#228;llen gegen das Kindeswohl direkt versto&#223;en werde.<br />
Zur Adoption erkl&#228;rte die Vertreterin der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales, dass sie dar&#252;ber keine Ausk&#252;nfte geben k&#246;nne.<br />
Nach Erkenntnissen des Vertreters von KIDS e. V. sei nicht nachzuweisen, dass in<br />
allen Familien der Zeugen Jehovas k&#246;rperliche Z&#252;chtigung gepredigt oder auch vorgenommen<br />
werde. Es seien jedoch F&#228;lle bekannt, dass Kinder &#252;ber Jahre hinweg<br />
von der leiblichen Mutter und auch von der Gro&#223;mutter, die der Religionsgemeinschaft<br />
angeh&#246;ren, misshandelt worden seien. Aus eigenen betreuten F&#228;llen hat der<br />
Vertreter von KIDS e. V. Kenntnis von k&#246;rperlichen Z&#252;chtigungen erlangt.<br />
Die im Grundgesetz verankerte Achtung der Menschenw&#252;rde und das Recht auf<br />
freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit f&#252;r jedermann werden durch die Zeugen Jehovas<br />
nicht beachtet. Vielmehr finde eine Indoktrination und Abschottung der Kinder statt,<br />
denen die Teilnahme an Klassenfahrten, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern nicht<br />
gestattet werde. Eine Erziehung zu einem religionsm&#252;ndigen B&#252;rger erfolge nicht.<br />
Vielmehr werden die Kinder in eine Au&#223;enseiterrolle gedr&#228;ngt, indem man ihnen<br />
von Anfang an erkl&#228;rt, was gut und b&#246;se ist und dass die nicht an Jehova Glaubenden<br />
vom Satan beherrscht seien. Eine freie Entscheidung, welcher Religionsgemeinschaft<br />
sie angeh&#246;ren wollen, k&#246;nnen die Kinder nicht treffen, sodass das Grundrecht<br />
auf Religionsfreiheit verletzt werde. Die Kinder aus Familien der Zeugen Jehovas<br />
werden aufgrund des keine Kritik zulassenden hierarchischen Aufbaus der Religionsgemeinschaft,<br />
der Andersdenkende aussto&#223;e und aus der Gemeinschaft aussortiere,<br />
nicht zur Kritikf&#228;higkeit erzogen. Der Bundesgerichtshof habe in solchen F&#228;llen<br />
mehrfach entschieden, dass dem Staat diesbez&#252;glich ein W&#228;chteramt zukomme<br />
und ein Eingreifen in Sorge- und Umgangsrechtsf&#228;llen geboten sei.<br />
Der Vertreter von KIDS e. V. betonte ausdr&#252;cklich, dass es nicht um ein Verbot der<br />
Zeugen Jehovas gehe, sondern um die Frage der Privilegierung durch die Zuerkennung<br />
des Status einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts. Um diesen Status zu erreichen,<br />
sei die Religionsgemeinschaft gehalten, die Grundregeln des Staates zu beachten<br />
und die Grundrechte zu wahren. Dies k&#246;nne, bezogen auf die Menschenw&#252;rde<br />
und die freie Entfaltung der Pers&#246;nlichkeit, als nicht gew&#228;hrleistet betrachtet werden.<br />
Die Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen Kirche, Pastorin<br />
Witte, erl&#228;uterte, dass die Frage der k&#246;rperlichen Z&#252;chtigung insbesondere in den<br />
Beratungen von inzwischen erwachsenen Kindern immer wieder thematisiert werde.<br />
Zum Kindesmissbrauch habe sie in Beratungsgespr&#228;chen keine Informationen<br />
erhalten.<br />
Zur Frage der Z&#252;chtigung und des Kindesmissbrauches &#228;u&#223;erten sich die Vertreter<br />
der Aussteigerorganisationen eingehend. So zitierte Siegfried Koloschin aus dem<br />
Einsichtenbuch der Wachtturm-Gesellschaft, der Elberfelder Bibel: „Blutige Striemen<br />
l&#228;utern den B&#246;sen und Schl&#228;ge die Kammern des Leibes“. Zu diesen Aussagen<br />
der Elberfelder Bibel erl&#228;utere das Lexikon: „In der Heiligen Schrift wird wiederholt<br />
betont, wie n&#252;tzlich Schl&#228;ge als Strafmittel seien k&#246;nnen.“ Das bedeute, die Z&#252;chtigung<br />
habe so zu erfolgen, dass sich der Gez&#252;chtigte bessere. Der konkrete Text der<br />
Erl&#228;uterung laute: „Quetschwunden sind es, die das Schlechte wegscheuern und<br />
Schl&#228;ge die innersten Teile des Leibes. Der Gez&#252;chtigte sollte erkennen, dass er<br />
t&#246;richt gehandelt hatte und dass er sich &#228;ndern sollte. Wer wirklich weise ist, l&#228;sst<br />
sich mit Worten zurechtweisen, sodass es nicht n&#246;tig sein wird, ihn zu schlagen.“<br />
Hieraus sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Z&#252;chtigung des Kindes durch Gewalt<br />
und Schl&#228;ge dem Glaubensgrundsatz der Jehovas Zeugen entspreche. Insbesondere<br />
— 16 —<br />
w&#228;hrend der Versammlungen der Zeugen Jehovas w&#252;rden st&#246;rende Kinder aus dem<br />
Raum entfernt und geschlagen. Bei ihrer R&#252;ckkehr seien sie in der Regel v&#246;llig ver&#228;ngstigt<br />
und versch&#252;chtert und h&#228;tten verweinte Augen.<br />
Der Vertreter der Netzwerkes Sektenausstieg e. V. best&#228;tigte die Aussagen unter<br />
Verweis auf seine eigenen Erfahrungen in einer Familie von Zeugen Jehovas, die die<br />
Glaubenslehren sehr ernst genommen habe. Er selbst habe Z&#252;chtigungen durch den<br />
Vater im Namen Jehovas erfahren, die dazu dienen sollten, die Kinder zu von der<br />
Religionsgemeinschaft definierten vollwertigen Dienern Gottes zu erziehen.<br />
Die Vertreterin der Zeugen Jehovas Ausstieg gGmbH in Gr&#252;ndung aus Hamburg<br />
best&#228;tigte hinsichtlich der k&#246;rperlichen Z&#252;chtigungen die Aussagen der Vertreter<br />
der anderen Aussteigerorganisationen.<br />
Stellungnahme eines Vertreters der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland<br />
F&#252;r die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland &#228;u&#223;erte sich der Justiziar<br />
der Religionsgemeinschaft, Gajus Glockentin, und kritisierte, dass von der Religionsgemeinschaft<br />
ein Zerrbild gezeichnet worden sei. Er spreche f&#252;r 2 000 Bremer<br />
Zeugen Jehovas, und verwies auf das dem Ausschuss zur Verf&#252;gung gestellte Informationsmaterial,<br />
aus dem deutlich werde, dass die Personen, die sich darin ge&#228;u&#223;ert<br />
haben, B&#252;rger seien, die wohl integriert in dieser Gesellschaft lebten, sich wohlf&#252;hlten,<br />
in der vierten, f&#252;nften und sechsten Generation in Bremen zu Hause seien und<br />
die die Anh&#246;rung des Rechtsausschusses mit Emp&#246;rung zur Kenntnis nehmen w&#252;rden.<br />
Die Anh&#246;rung sei eine Inszenierung. Durch die Auswahl der Referenten sei<br />
nichts anderes zu erwarten gewesen.<br />
Jehovas Zeugen seien seit 2006 eine K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts, was auch<br />
f&#252;r das Land Bremen Wirkung entfalte. In Bremen lebende Zeugen Jehovas seien<br />
Mitglieder einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts, die Geistlichen seien Geistliche<br />
einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts und die fr&#252;her als eingetragene Vereine<br />
organisierten Versammlungen seien in den Vereinsregistern gel&#246;scht worden<br />
und partizipierten jetzt an dem &#246;ffentlich-rechtlichen Status von Jehovas Zeugen in<br />
Deutschland. Die Religionsgemeinschaft habe an ihrem Sitz im Bundesland Berlin<br />
den Antrag auf Anerkennung als K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts gestellt, sodass<br />
die dort erfolgte Anerkennung zweifelsfrei f&#252;r Deutschland insgesamt gelte.<br />
Nach dem f&#246;deralen System sei die Religion Angelegenheit der Bundesl&#228;nder, zwischen<br />
denen in den Jahren 1954 und 1962 Vereinbarungen getroffen worden seien,<br />
wonach bei einem solchen Antrag ein Konsultationsprozess, ein Pr&#228;zedenzverfahren,<br />
durchgef&#252;hrt werde, wodurch die anderen L&#228;nder im Ergebnis faktisch gebunden<br />
w&#252;rden. Im Rahmen der 1992 durchgef&#252;hrten Konsultationen sei das Land Berlin<br />
angehalten worden, die K&#246;rperschaftsrechte nicht zu verleihen, obwohl es eigentlich<br />
verleihungswillig gewesen w&#228;re. Im Jahr 2008 habe zwischen den Ministerpr&#228;sidenten<br />
und den Staatssekret&#228;ren eine Abstimmung stattgefunden mit dem Ergebnis,<br />
die K&#246;rperschaftsrechte im Nachgang zu der Erstverleihung auch in den L&#228;ndern<br />
zu verleihen.<br />
F&#252;r ihn stelle sich die Frage, warum sich ein Parlament damit besch&#228;ftigen m&#252;sse. Es<br />
handele sich um ein Verfassungsrecht nach Artikel 140 Grundgesetz, das zur&#252;ckgehe<br />
auf Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung, wonach eine Religionsgemeinschaft,<br />
die die Gew&#228;hr der Dauer biete, das Recht habe – und so sei das f&#252;r ein<br />
plurales Land vorgesehen –, die K&#246;rperschaftsrechte zu erlangen, um auf dieser rechtlichen<br />
Ebene mit anderen Religionsgemeinschaften gleichgestellt zu werden. In Bremen<br />
verfolge man die Gleichstellung mit den Neuapostolen, der Christengemeinschaft<br />
und anderen auch kleineren Religionsgemeinschaften. Er bestreite nicht, dass<br />
der Weg &#252;ber die Gesetzgebung durch das Parlament in der Landesverfassung geregelt<br />
werden k&#246;nne, aber er verweise auf den Gesetzesantrag der FDP.<br />
Zur Frage der Rechtstreue sei zu pr&#252;fen, inwieweit die in der Verfassung verankerten<br />
Grundrechte in einfaches Gesetz umgesetzt worden seien und ob insoweit Gesetzesverst&#246;&#223;e<br />
vorliegen w&#252;rden. Nach seiner Ansicht sei es keine Frage der Grundrechte,<br />
sondern beispielsweise des Familienrechtes im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch, gegen<br />
das versto&#223;en werden m&#252;sste, um Gesetzesverst&#246;&#223;e feststellen zu k&#246;nnen. Die<br />
Berichte &#252;ber tats&#228;chlich Erlebtes, &#252;ber Dinge, die Leid in Familien verursacht haben,<br />
machten ihn jedes Mal aufs Neue betroffen. Es seien Handlungen, die nicht<br />
gutgehei&#223;en werden k&#246;nnen, die man von sich weisen m&#252;sse. Es seien aber auch die<br />
— 17 —<br />
anderen Familienangeh&#246;rigen zu h&#246;ren, die kritisiert w&#252;rden, denen sch&#228;ndliches<br />
Verhalten vorgeworfen werde. Es stelle sich die Frage, welche Zusammenh&#228;nge<br />
zwischen der Religionszugeh&#246;rigkeit und den der Religionsgemeinschaft vorgeworfenen<br />
Sachverhalten bestehen. Er k&#246;nne keine Rechtsverst&#246;&#223;e anhand von Entscheidungen<br />
und praktischen F&#228;llen erkennen. Vielmehr handele es sich um pauschale<br />
Vorw&#252;rfe und die Schilderung vieler Begebenheiten. Herr Glockentin kritisierte, dass<br />
durch die Anh&#246;rung 2 000 B&#252;rger mit Schmutz beworfen w&#252;rden.<br />
Aus der Enquetekommission des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1996 seien<br />
nach zweij&#228;hrigen Untersuchungen und in den Bundesl&#228;ndern durchgef&#252;hrten Umfragen<br />
keine konkreten F&#228;lle festgestellt worden. Aus diesem Grund seien Jehovas<br />
Zeugen die K&#246;rperschaftsrechte zu Recht zuerkannt worden. Angesichts der Zahl<br />
der die Religionsgemeinschaft jedes Jahr Verlassenden, die sich zwischen 1 000 und<br />
2 000 Personen bewege, handele es sich in dem Zeitraum der Verfahrensdauer von<br />
20 Jahren um 40 000 Personen, die nicht mehr Zeugen Jehovas sind. Es sei zu fragen,<br />
wo die Berichte &#252;ber eingetretene Sch&#228;den seien. Er sei in der vierten Generation<br />
ein Zeuge Jehovas und habe die in der Anh&#246;rung geschilderten Vorf&#228;lle nicht ansatzweise<br />
erlebt.<br />
Das Zitieren aus Schriften der Zeugen Jehovas sei nicht geeignet, ein objektives Bild<br />
der Religionsgemeinschaft zu zeichnen. Die Weltanschauungsbeauftragten der Kirchen<br />
oder Personen, die sich mit einem missionarischen Eifer gegen die Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen verschrieben h&#228;tten, w&#252;rden nicht davor zur&#252;ckschrecken,<br />
gef&#228;lschte Briefe ins Internet zu stellen und haltlose Anschuldigungen zu verbreiten.<br />
Eine Religionsgemeinschaft bestehe aus Einzelpersonen, die sich unterschiedlich<br />
verhalten und aufgrund der Empfehlungen der Bibelauslegung den christlichen<br />
Glauben auf die eine oder andere Weise praktizieren w&#252;rden. Die Aussagen &#252;ber<br />
die Innen- und Au&#223;endarstellung bei Jehovas Zeugen sei eine Verbr&#228;mung dessen,<br />
was als Ideal vorgegeben werde. Selbstverst&#228;ndlich werde empfohlen, sich m&#246;glichst<br />
eng an die Auslegung der Bibel zu halten, wobei zu beachten sei, dass jeder seinen<br />
Spielraum nutze und dies auf die eine oder andere Weise praktiziere oder auch nicht.<br />
In der Anh&#246;rung sei aus Publikationen zitiert worden, die dem Wandel der Zeit unterl&#228;gen<br />
und nicht mehr aktuell seien. Folglich seien sie auch nicht geeignet, ein reales<br />
Bild der Religionsgemeinschaft zu zeichnen. Er verweise auf Zeiten, in denen<br />
Kinder von Lehrern geschlagen worden seien, was heute nicht mehr geschehe.<br />
IV. Nicht &#246;ffentliche Anh&#246;rung einer Aussteigerin in vertraulicher Sitzung am<br />
16. Februar 2011<br />
Der Rechtsausschuss setzte seine Sitzung am 16. Februar 2011 mit der Anh&#246;rung<br />
einer Aussteigerin in einem nicht &#246;ffentlichen und vertraulichen Teil fort.<br />
Die Aussteigerin berichtete &#252;ber ihre Erfahrungen nach dem Einstieg der Mutter bei<br />
den Zeugen Jehovas und ihrem Ausstieg, der Jahre sp&#228;ter gemeinsam mit dem Ehemann<br />
erfolgte. Freundschaften und soziale Kontakte au&#223;erhalb des Arbeitsplatzes<br />
seien in der Folge abgebrochen worden. Besonders eindrucksvoll schilderte die Aussteigerin<br />
die Auswirkungen ihres Ausstiegs, der zu einem nahezu vollst&#228;ndigen<br />
Kontaktabbruch zur Mutter f&#252;hrte, sodass das urspr&#252;nglich sehr gute Verh&#228;ltnis zur<br />
Mutter faktisch beendet wurde. Des Weiteren belegte die Aussteigerin die in der Anh&#246;rung<br />
zutage getretenen Probleme mit Bluttransfusionen bei notwendigen medizinischen<br />
Ma&#223;nahmen anhand ihrer eigenen Erfahrung bei der Geburt ihres ersten<br />
Kindes. Das seinerzeit zu Rate gezogene Krankenhausverbindungskomitee habe einen<br />
Krankenhausaufenthalt im Klinikum Bremen-Mitte empfohlen, obgleich der damalige<br />
Wohnort ein Aufsuchen eines nahegelegenen Krankenhauses in Oldenburg<br />
angezeigt h&#228;tte. Die Krankenhausverbindungskomitees werden zusammengesetzt<br />
von den &#196;ltesten der verschiedenen Gemeinden – so auch in Bremen und in Oldenburg.<br />
Zur Z&#252;chtigung von Kindern f&#252;hrte die Aussteigerin aus, dass ihr Ehepartner ab dem<br />
Zeitpunkt des Beitritts der Mutter zu den Zeugen Jehovas von dieser geschlagen<br />
worden sei, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Aus eigener Anschauung in den<br />
Versammlungen erinnerte sie sich, dass von den Eltern der Kleinkinder erwartet<br />
werde, dass sich die Kinder ruhig verhalten und notfalls Schl&#228;ge eingesetzt werden.<br />
Sie selbst habe ihr Kind nicht geschlagen, sondern stattdessen den Versammlungsraum<br />
mit dem Kind verlassen, um es drau&#223;en spielen zu lassen, was von anderen<br />
Zeugen Jehovas mit b&#246;sen Blicken quittiert worden sei. Sie habe auch Hinweise von<br />
anderen Zeugen Jehovas erhalten, das Kind m&#252;sse durch Schl&#228;ge zum Stillsitzen ge—<br />
18 —<br />
zwungen werden. Andere M&#252;tter seien mit ihren Kindern regelm&#228;&#223;ig herausgegangen<br />
und mit tr&#228;nen&#252;berstr&#246;mten Kindern auf dem Arm wieder zur&#252;ckgekehrt. Die<br />
Kinder h&#228;tten sich sodann v&#246;llig ver&#228;ngstigt hingesetzt.<br />
Zur Situation in der Familie f&#252;hrte die Aussteigerin aus, dass die Kontakte zu den<br />
getrennt lebenden V&#228;tern sowohl in ihrem als auch im Falle ihres Ehemannes weitestgehend<br />
unterbunden werden sollten. Da dessen Vater im Ausland gelebt habe,<br />
sei der Kontakt ohnehin nicht sehr intensiv gewesen; dennoch sei versucht worden,<br />
Druck auf ihren Ehemann dahingehend auszu&#252;ben, den Kontakt zum Vater vollst&#228;ndig<br />
abzubrechen.<br />
Zur zeitlichen Inanspruchnahme durch die Religionsgemeinschaft erl&#228;uterte die Aussteigerin,<br />
dass jeweils am Dienstagabend eine Stunde Bibelstudium im kleineren<br />
Kreis privat bei einem Glaubensbruder oder einer Glaubensschwester mit ungef&#228;hr<br />
zehn Personen stattgefunden habe. Am Donnerstagabend habe es f&#252;r circa zwei Stunden<br />
und am Sonntag auch noch einmal f&#252;r circa zwei bis drei Stunden eine Zusammenkunft<br />
gegeben. Aktuell sei eine Ver&#228;nderung insoweit eingetreten, als die Stunde<br />
am Dienstag mit anderen Zusammenk&#252;nften zusammengelegt worden sei. Am<br />
Samstagvormittag gebe es immer einen Treffpunkt f&#252;r den Predigtdienst, bevor alle<br />
in ihre Predigtdienstgebiete starten. Dazwischen finde das &#252;bliche Programm mit<br />
dem t&#228;glichen Lesen der Bibel und Tagestexte in den Wachtturm- und Erwachet-<br />
Zeitschriften und den Vorbereitungen auf Zusammenk&#252;nfte statt. Die Zeiten und der<br />
Umfang seien weltweit einheitlich f&#252;r alle Zeugen Jehovas vorgeschrieben.<br />
Beim Begehen von Straftaten, zum Beispiel K&#246;rperverletzung oder Diebstahl, sei es<br />
nicht verboten, einen Glaubensbruder anzuzeigen, man werde daf&#252;r auch nicht ausgeschlossen.<br />
Als Vorstufe des Ausschlusses werde man „bezeichnet gehalten“, das<br />
bedeutet, dass man weiter zu den Zusammenk&#252;nften kommen darf, aber sich nicht<br />
mehr aktiv beteiligen darf. Das Erstatten einer Strafanzeige gegen einen Glaubensbruder<br />
sei insofern verp&#246;nt, als zun&#228;chst eine interne Regelung zu suchen sei; dies<br />
gelte auch f&#252;r F&#228;lle von Kindesmissbrauch. Aus eigener Anschauung konnte die<br />
Aussteigerin nicht berichten, dass Straftaten nicht zur Anzeige gebracht werden durften;<br />
sie verwies auf Informationen vom H&#246;rensagen.<br />
V. Erg&#228;nzende Ausk&#252;nfte der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und<br />
Soziales sowie der Senatorin f&#252;r Bildung und Wissenschaft am 16. M&#228;rz 2011<br />
Aufgrund in der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung vom 16. Februar 2011 offen gebliebener Fragen<br />
an die Ressorts Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie Bildung<br />
und Wissenschaft beschloss der Ausschuss, in seiner Sitzung am 16. M&#228;rz 2011 nochmals<br />
Vertreter dieser Ressorts zu h&#246;ren, die zum Umgang mit Kindern aus Familien<br />
der Zeugen Jehovas und zu Erkenntnissen aus Adoptionsverfahren sowie zur Praxis<br />
im Schulalltag Auskunft erteilen sollten. &#220;ber diesen Teil der &#246;ffentlichen Sitzung<br />
wurde ein Wortprotokoll erstellt.<br />
Die Vertreterinnen der Adoptionsstelle bei der Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit,<br />
Jugend und Soziales konnten keine weitergehenden Ausk&#252;nfte zu Adoptionsentscheidungen<br />
im Zusammenhang mit Familien der Zeugen Jehovas erteilen.<br />
F&#252;r den Bereich der Schule stellte die Leiterin des F&#246;rderzentrums an der Marcusallee<br />
die Situation aus der Sicht der Schulpraxis dar. Die Schule umfasse die Klassenstufen<br />
1 bis 10, sei zwar sehr klein, aber aufgrund dessen kenne man jeden einzelnen<br />
Sch&#252;ler und jedes Elternhaus. Zu unterscheiden sei zwischen dem Unterricht in<br />
der Primarstufe und der Sekundarstufe. Der Unterricht in der Primarstufe entspreche<br />
dem Jahresverlauf. Es gebe Feiern zu Ostern, zum Sommer- und Herbstanfang, zu<br />
Halloween, Nikolaus und Weihnachten, an denen die Kinder der Zeugen Jehovas<br />
nicht teilnehmen d&#252;rfen. Bei einer der letzten Weihnachtsfeiern habe eine Sch&#252;lerin<br />
bereits eine Rolle &#252;bernommen gehabt, die sie sehr gerne habe spielen wollen. Nachdem<br />
die Eltern davon erfahren hatten, habe sie diese Rolle nicht mehr spielen d&#252;rfen,<br />
sodass sie nur noch bei den Requisiten habe t&#228;tig sein k&#246;nnen. Auff&#228;llig sei, dass<br />
die Kinder am Montag in der Regel keine Hausaufgaben gemacht h&#228;tten. Es werde<br />
die Auffassung vertreten, dass das geringere Aufgabenvolumen vom Freitag zu erf&#252;llen<br />
sei. Am Montag werde darauf verwiesen, dass die Kinder am Wochenende<br />
keine Zeit hatten, weil sie mit den Eltern zu den Feierlichkeiten der Zeugen Jehovas<br />
unterwegs gewesen seien.<br />
Auch im sozialen Bereich sei eine starke Ausgrenzung der Kinder zu beobachten.<br />
W&#228;hrend die Schule die Inklusion als Ziel anstrebe, w&#252;rden die Kinder der Zeugen<br />
— 19 —<br />
Jehovas exkludiert, da ihnen die Teilnahme an Feiern nicht gestattet werde. Das F&#246;rderzentrum<br />
an der Marcusallee sei eine &#252;berregionale Schule, sodass sich die Kinder<br />
nachmittags mit anderen verabreden, auch um eventuell zu &#252;bernachten. Diese Aktivit&#228;ten<br />
seien den Kindern der Zeugen Jehovas ebenso wie die Teilnahme an Klassenfahrten<br />
nicht erlaubt. Da Klassenfahrten im Lehrplan als verpflichtender Unterrichtsbestandteil<br />
ausgewiesen seien, m&#252;sse stattdessen f&#252;r die Kinder der Zeugen<br />
Jehovas eine vern&#252;nftige alternative Besch&#228;ftigung f&#252;r die Dauer der Klassenreise<br />
gefunden werden. H&#228;ufig werde ihnen die Ableistung eines Praktikums angeboten.<br />
Es finde aufgrund der Nichtteilnahme an au&#223;erunterrichtlichen Aktivit&#228;ten eine nahezu<br />
vollst&#228;ndige Ausgrenzung statt. W&#228;hrend t&#252;rkische Eltern zum Teil nach Ansprache<br />
durch die Schule ihren Kindern die Teilnahme an diesen Aktivit&#228;ten erm&#246;glichen<br />
w&#252;rden, seien die Eltern der Jehovas Zeugen in der Regel nicht zu &#252;berzeugen.<br />
Der Vertreter des Ressorts Bildung und Wissenschaft erg&#228;nzte, dass im Rahmen von<br />
Schulleiterdienstbesprechungen das Thema Klassenfahrten und die Teilnahme daran<br />
behandelt werde, wobei dies nicht nur ein Problem der Kinder der Zeugen Jehovas,<br />
sondern muslimische Kinder betreffe. Gegenw&#228;rtig werde eine Handreichung vorbereitet,<br />
wie mit religi&#246;ser Heterogenit&#228;t im Zusammenhang mit Klassenfahrten,<br />
Schulfeiern, Festen und Abschlussfahrten umgegangen werden solle. Die als Pflichtveranstaltungen<br />
einzuordnenden Klassenfahrten seien so offen zu gestalten, dass<br />
jeder Sch&#252;ler daran teilnehmen k&#246;nne. Im Rahmen von Einzelgespr&#228;chen seitens<br />
der Schulleitungen, h&#228;ufig auch begleitet von Vertretern der Schulaufsicht, w&#252;rden<br />
bei den muslimischen Eltern in der Regel Erfolge erzielt, sodass diesen Kindern die<br />
Teilnahme erm&#246;glicht werde. Bei den Zeugen Jehovas gelinge dies hingegen nicht.<br />
Hinsichtlich des Auftrages der Schule, Kinder zu selbstst&#228;ndigen und selbstdenkenden<br />
Menschen zu erziehen, erg&#228;nzte die Leiterin des F&#246;rderzentrums an der Marcusallee,<br />
dass dies bei den Kindern der Zeugen Jehovas in der Regel nicht m&#246;glich sei.<br />
VI. Auswertung der Anh&#246;rungen vom 16. Februar 2011 sowie der erg&#228;nzenden<br />
Ausf&#252;hrungen vom 16. M&#228;rz 2011 unter Einbeziehung der Stellungnahme der<br />
Zeugen Jehovas in Deutschland vom 28. M&#228;rz 2011<br />
Die durch den Rechtsausschuss der B&#252;rgerschaft (Landtag) durchgef&#252;hrte Anh&#246;rung<br />
ergab, dass eine eigenst&#228;ndige Pr&#252;fung der Rechtstreue als Voraussetzung f&#252;r eine<br />
Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts in der Freien Hansestadt<br />
Bremen auch nach einer sogenannten Erstverleihung durch das Bundesland<br />
Berlin zul&#228;ssig ist. Die Frage der „Gew&#228;hr der Rechtstreue“ der Zeugen Jehovas im<br />
Hinblick auf die Beeintr&#228;chtigung oder Gef&#228;hrdung der Grundrechte Dritter wurde<br />
f&#252;r die Freie Hansestadt Bremen noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden, sodass<br />
eine andere rechtliche W&#252;rdigung als die bisher vom Oberverwaltungsgericht<br />
Berlin f&#252;r das Land Berlin vertretene zul&#228;ssig ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin<br />
hat anders als im Gesetzgebungsverfahren in der Freien Hansestadt Bremen die<br />
Aussagen ehemaliger Zeugen Jehovas, ihrer Angeh&#246;rigen, Vertretern von Selbsthilfevereinen<br />
und Beratungsinstitutionen nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen.<br />
Der Rechtsausschuss wertete die Anh&#246;rungen vom 16. Februar 2011 sowie die erg&#228;nzenden<br />
Ausf&#252;hrungen der Ressortvertreter vom 16. M&#228;rz 2011 unter Einbeziehung<br />
der Stellungnahme der Zeugen Jehovas in Deutschland vom 28. M&#228;rz 2011 wie folgt<br />
aus:<br />
1. Ehe und Familie<br />
Nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter dem besonderen<br />
Schutz der staatlichen Ordnung. Es ist zu beleuchten, ob und inwieweit die Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen durch ihr Verhalten und durch ihre Mitglieder den<br />
grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie beeintr&#228;chtigt oder gar<br />
gef&#228;hrdet. Eine Beeintr&#228;chtigung oder Gef&#228;hrdung k&#246;nnte in der Ausgrenzung der<br />
sich von der Religionsgemeinschaft abwendenden Familienmitglieder gesehen werden.<br />
Dabei kann es sich sowohl um Ehepartner als auch um Kinder – insbesondere<br />
vollj&#228;hrige Kinder – einer Familie der Zeugen Jehovas handeln.<br />
Sowohl in der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung als auch im nicht &#246;ffentlichen Teil erkl&#228;rten die<br />
in der Aussteigerberatung t&#228;tigen Referenten sowie die Vertreter der Aussteigerorganisationen<br />
&#252;bereinstimmend, dass sowohl nach den Schriften der Zeugen Jehovas<br />
— 20 —<br />
als auch nach dem Verhalten der &#196;ltesten aber auch der Mitglieder der Religionsgemeinschaft<br />
selbst die Erwartungshaltung formuliert werde, dass der Kontakt zu einem<br />
nicht mehr der Religionsgemeinschaft angeh&#246;renden Familienmitglied abgebrochen<br />
oder mindestens sehr stark eingeschr&#228;nkt werden m&#252;sse.<br />
Auch wenn die Religionsgemeinschaft in der vom Rechtsausschuss erbetenen gesonderten<br />
Stellungnahme darstellt, dass die Mitglieder in diesen F&#228;llen einen Entscheidungsspielraum<br />
h&#228;tten, so wurde von den Referenten in der Anh&#246;rung glaubhaft<br />
versichert, dass aktiv auf die Trennung von ausgestiegenen Ehepartnern und Familienmitgliedern<br />
hingewirkt werde. Der Justiziar der Religionsgemeinschaft Zeugen<br />
Jehovas hat dieser Darstellung in der Anh&#246;rung sowie in der Stellungnahme nicht<br />
konkret widersprochen.<br />
Das Verhalten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gef&#228;hrdet insbesondere<br />
den Bestand von Familien, da in diversen Schriften Verhaltensregeln aufgestellt werden,<br />
nach denen der Kontakt zu aus der Religionsgemeinschaft ausgeschlossenen<br />
oder ausgetretenen Familienmitgliedern abzubrechen sei. Dieser Umstand wurde<br />
von den Referenten der Beratungsinstitutionen und Aussteigerorganisationen in der<br />
Anh&#246;rung sowie durch Zitate aus Ver&#246;ffentlichungen der Religionsgemeinschaft belegt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht spricht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember<br />
2000 (2 BvR 1500/97) von einer typisierenden Gesamtbetrachtung. Der Sachverhalt<br />
des Trennungsgebotes wurde auch von der Aussteigerin, die in nicht &#246;ffentlicher<br />
Sitzung angeh&#246;rt wurde, best&#228;tigt. Die Mutter der Aussteigerin brach den urspr&#252;nglich<br />
sehr intensiven Kontakt zur Tochter nach deren Austritt aus der Religionsgemeinschaft<br />
nahezu vollst&#228;ndig ab.<br />
Das Verhalten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas stellt auch eine Gef&#228;hrdung<br />
des Bestandes der Ehe dar. Der Ehepartner, der ausgeschlossen wird oder<br />
aus der Gemeinschaft austritt, gilt als „abtr&#252;nnig“. Auch in diesen F&#228;llen wird der<br />
Abbruch des Kontaktes von der Religionsgemeinschaft sowohl nach ihren Schriften<br />
als auch nach ihrem Verhalten erwartet. Diesen Sachverhalt haben die umfangreichen<br />
Stellungnahmen der Vertreterinnen und Vertreter der Aussteigerorganisationen<br />
best&#228;tigt.<br />
Der Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen Evangelischen Kirche berichtete<br />
anhand seiner praktischen Erfahrung und aus langj&#228;hriger Beratungst&#228;tigkeit, dass<br />
die Religionsgemeinschaft erwarte, dass sich der noch an Jehova Glaubende von dem<br />
sich einer anderen Glaubens- oder Lebensanschauung n&#228;hernden Partner trenne<br />
und keinerlei Kontakt mehr halte. Im Jahr 2010 habe er insgesamt 15 entsprechende<br />
Beratungsf&#228;lle betreffend Jehovas Zeugen gehabt, die damit eindeutig an der Spitze<br />
im Vergleich zu anderen Sekten oder Religionsgemeinschaften stehen.<br />
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen durch<br />
ihr Verhalten und durch ihre Schriften Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verletzt, indem<br />
sie den Schutz von Ehe und Familie beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet.<br />
2. Religionsfreiheit<br />
Nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens<br />
und die Freiheit des religi&#246;sen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich.<br />
Die Verfassungsvorschrift beinhaltet somit ausdr&#252;cklich eine negative Komponente<br />
der Religionsfreiheit, sodass die Entscheidung f&#252;r oder gegen einen Glauben ausschlie&#223;lich<br />
Sache des Einzelnen und nicht des Staates ist. Der Staat darf einen Glauben<br />
oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Die Glaubensfreiheit beinhaltet<br />
nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit,<br />
nach eigenen Glaubens&#252;berzeugungen zu leben und zu handeln. Diese Freiheit<br />
schlie&#223;t das Recht eines jeden ein, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens<br />
fern bleiben zu k&#246;nnen (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom<br />
16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91). Die Religionsfreiheit dokumentiert sich auch darin,<br />
ein Bekenntnis oder eine Zugeh&#246;rigkeit zu einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft<br />
selbst und frei von staatlichem Zwang zu bestimmen. Eingeschlossen ist ausdr&#252;cklich<br />
die Freiheit, einer Kirche oder einer solchen Religionsgemeinschaft fern<br />
bleiben zu k&#246;nnen, ebenso wie die freie Entscheidung, sich jederzeit von der kirchlichen<br />
Mitgliedschaft durch Austritt zu befreien. Dies vorausgesetzt, hat das Bundesverfassungsgericht<br />
in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 (2 BvR 1500/97) den mit<br />
der Pr&#252;fung des Antrags der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas auf Verleihung<br />
der Rechte einer &#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaft betrauten Beh&#246;rden und<br />
— 21 —<br />
Gerichten ausdr&#252;cklich den Auftrag erteilt, zu pr&#252;fen, ob die Religionsgemeinschaft<br />
der Zeugen Jehovas Austrittwillige zwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten<br />
Mitteln in der Gemeinschaft festh&#228;lt und damit die von Artikel 4 Grundgesetz<br />
postulierte negative Religionsfreiheit beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet.<br />
Das Bundesverfassungsgericht fasst in seiner Entscheidung zusammen, dass ein solches<br />
Verhalten zur Versagung des &#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaftsstatus f&#252;hren<br />
m&#252;sse. Beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet der Austritt aus der Religionsgemeinschaft der<br />
Zeugen Jehovas den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie, so<br />
hat dies regelm&#228;&#223;ig Auswirkungen auf das beabsichtigte Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft,<br />
sodass eine Verletzung der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz<br />
die Folge sei (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2001<br />
– 7 C 1/01).<br />
Nach allem kann eine Beeintr&#228;chtigung und Gef&#228;hrdung der negativen Religionsfreiheit<br />
austrittwilliger Mitglieder durch die Zeugen Jehovas angenommen werden.<br />
Dem steht auch nicht die Aus&#252;bung der positiven Religionsfreiheit der Zeugen Jehovas<br />
als Rechtfertigungsgrund entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem<br />
Urteil vom 19. Dezember 2000 ausdr&#252;cklich festgestellt, dass sich eine Gemeinschaft<br />
nicht auf die Aus&#252;bung ihrer Religionsfreiheit berufen k&#246;nne, um eine Beeintr&#228;chtigung<br />
oder Gef&#228;hrdung der Grundrechte Dritter zu rechtfertigen. Vielmehr sei eine<br />
Religionsgemeinschaft als K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts dazu angehalten, die<br />
ihr &#252;bertragene Hoheitsgewalt im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen<br />
gesetzlichen Vorgaben auszu&#252;ben, auch wenn nicht jeder einzelne Versto&#223;<br />
gegen Recht und Gesetz die Gew&#228;hr rechtstreuen Verhaltens infrage stelle.<br />
Die Verleihung des Status einer K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts setzt voraus,<br />
dass die selbst nicht an die einzelnen Grundrechte gebundenen Religionsgemeinschaften<br />
die Grundrechte beachten. Hierzu geh&#246;ren der Schutz von Ehe und Familie<br />
nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz sowie die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz.<br />
Die Voraussetzung der Rechtstreue wird verfassungsrechtlich insoweit beschr&#228;nkt,<br />
als die an die Rechtstreue gerichteten Anforderungen nicht so zu fassen<br />
sind, dass sie ihrerseits im Widerspruch zu den prinzipiellen Wertungen des verfassungsrechtlichen<br />
Religions- und Staatskirchenrechts stehen. Wegen des staatlichen<br />
Neutralit&#228;tsgebotes d&#252;rfe daher nicht der Glaube als solcher, sondern das Verhalten<br />
einer Religionsgemeinschaft beziehungsweise ihrer Mitglieder bewertet werden. So<br />
verlange die Religionsfreiheit ferner, dass sich aus der Verfassung keine Vorgabe f&#252;r<br />
die Binnenstruktur einer Religionsgemeinschaft ergeben und dass eine besondere,<br />
&#252;ber die Rechtstreue hinausgehende Loyalit&#228;t zum Staat auch von einer K&#246;rperschaft<br />
des &#246;ffentlichen Rechts nicht gefordert werden d&#252;rfe (vergleiche Bundesverfassungsgericht,<br />
Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97).<br />
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein die Grundrechte Dritter beeintr&#228;chtigendes<br />
oder gef&#228;hrdendes Verhalten grunds&#228;tzlich nicht mit der Wahrnehmung der eigenen<br />
Religionsfreiheit zu rechtfertigen ist. Das von Artikel 4 Abs&#228;tze 1 und 2 Grundgesetz<br />
umfasste einheitliche Grundrecht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit,<br />
den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, schlie&#223;t ebenso das Recht des<br />
Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten<br />
und entsprechend seiner inneren Glaubens&#252;berzeugung zu handeln, ein. Artikel 4<br />
Grundgesetz sch&#252;tzt gleicherma&#223;en die Werbung f&#252;r einen Glauben und das Abwerben<br />
von einem anderen Glauben (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Entscheidung<br />
vom 8. November 1960 – 1 BvR 59/65).<br />
Ungeachtet der in Artikel 4 Abs&#228;tze 1 und 2 Grundgesetz vorbehaltlos verb&#252;rgten<br />
Glaubensfreiheit k&#246;nnen sich aus der Verfassung selbst Einschr&#228;nkungen ergeben,<br />
insbesondere, wenn Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang<br />
ber&#252;hrt sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. September<br />
2003 – 2 BvR 1436/02). Diese Einschr&#228;nkungen begr&#252;nden sich aus dem Schutz der<br />
Familie als Lebens- und Begegnungsgemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz,<br />
aus der negativen Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz sowie aus dem<br />
von Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz auch bei der Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft<br />
des &#246;ffentlichen Rechts nach Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137 Absatz 5<br />
Weimarer Verfassung gebotenen Schutzauftrag des Staates.<br />
Unber&#252;hrt bleibt das Recht einer Religionsgemeinschaft – wie zum Beispiel Zeugen<br />
Jehovas –, selbst dar&#252;ber zu bestimmen, wer Mitglied sein und wer wegen einer<br />
Nicht&#252;bereinstimmung mit der Lehre von der Religionsgemeinschaft ausgeschlos—<br />
22 —<br />
sen werden kann. Eine dar&#252;ber hinausgehende Sanktionierung eines Austrittes oder<br />
eines Ausschlusses, die geeignet ist, Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz und damit Grundrechte<br />
Dritter zu verletzen, ist verfassungsrechtlich unzul&#228;ssig, da das Grundrecht<br />
Dritter h&#246;her zu bewerten ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss der<br />
3. Kammer des 1. Senats vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 817/05). Der aus religi&#246;sen Gr&#252;nden<br />
empfohlene Abbruch des Kontaktes zu „abtr&#252;nnigen“ Familienangeh&#246;rigen ist<br />
zwar von der Glaubensfreiheit erfasst, aber verfassungsrechtlich mit geringerem Gewicht<br />
einzuordnen als das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit eines austrittswilligen<br />
Mitglieds der Zeugen Jehovas. Die Androhung eines Kontaktabbruchs soll<br />
den Austrittswilligen zum Verbleib in der Religionsgemeinschaft zwingen, sodass<br />
dieser in seiner Religionsfreiheit nachhaltig beeintr&#228;chtigt wird.<br />
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verhalten der Zeugen Jehovas den Schutz der<br />
Familie und im Falle der „Abtr&#252;nnigkeit“ eines Partners auch den Schutz der Ehe<br />
(Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz) beeintr&#228;chtigt und gef&#228;hrdet. Zudem wird die negative<br />
Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz beeintr&#228;chtigt und gef&#228;hrdet.<br />
Diese Grundrechtspositionen &#252;berwiegen im Rahmen einer Abw&#228;gung die Religionsfreiheit<br />
der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, sodass die Verletzung<br />
dieser Grundrechte der Verleihung des K&#246;rperschaftsstatus nach Artikel 140 Grundgesetz,<br />
Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Verfassung entgegensteht.<br />
3. Recht auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit<br />
Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und k&#246;rperliche<br />
Unversehrtheit, dies gilt insbesondere f&#252;r Kinder, die noch nicht &#252;ber einen<br />
eigenen Entscheidungswillen verf&#252;gen. Grunds&#228;tzlich untersagt die Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen ihren Mitgliedern, die Zustimmung zu Bluttransfusionen bei<br />
minderj&#228;hrigen Kindern zu erteilen, auch dann, wenn nach &#228;rztlicher Beurteilung<br />
die Bluttransfusion das einzige Mittel ist, um das Leben des Kindes zu erhalten.<br />
Aus den Stellungnahmen der Experten in der Anh&#246;rung ergab sich zweifelsfrei, dass<br />
die Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas die Durchf&#252;hrung von Bluttransfusionen,<br />
auch wenn sie zum Erhalt des Lebens zwingend erforderlich sind, grunds&#228;tzlich ablehnt.<br />
Die Mediziner berichteten in der Anh&#246;rung allgemein aus ihrer Praxis unter<br />
Ber&#252;cksichtigung der &#228;rztlichen Schweigepflicht. Eine Bluttransfusion wird bei Minderj&#228;hrigen<br />
gegen den Willen der Eltern durchgef&#252;hrt. Verweigern die Eltern die<br />
Zustimmung wird eine richterliche Entscheidung herbeigef&#252;hrt, die das Leben des<br />
betroffenen Kindes rettet.<br />
Die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen hingegen legte in der Anh&#246;rung dar,<br />
dass sie sich allein gegen den „eigenh&#228;ndigen“ Beitrag von Mitgliedern zur Bluttransfusion<br />
in der Form der Zustimmungserkl&#228;rung wende, sodass die ersetzte Einverst&#228;ndniserkl&#228;rung<br />
kein Problem bedeute.<br />
Dies entspricht nicht den Erfahrungsberichten aus der medizinischen Praxis. Zur Rolle<br />
der Verbindungskomitees f&#252;hrte Prof. Dr. Huppertz in der Anh&#246;rung aus, dass er<br />
deren Teilnahme nicht als unterst&#252;tzend, sondern im Gegenteil als die Entscheidung<br />
erschwerend wahrgenommen habe. Die sich aus den Schriften ergebenden Grunds&#228;tze<br />
zur Bluttransfusion sind eindeutig, sodass davon ausgegangen werden muss,<br />
dass ein Zeuge Jehovas es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren darf, einer Bluttransfusion<br />
bei seinem minderj&#228;hrigen Kind zuzustimmen. Zum Teil wird in den Schriften<br />
der Religionsgemeinschaft ausgef&#252;hrt, dass Kinder vor einer Bluttransfusion zu<br />
sch&#252;tzen seien. Die von den Zeugen Jehovas unterhaltenen Krankenhausverbindungskomitees<br />
sorgen daf&#252;r, dass Mitglieder der Religionsgemeinschaft nur solche<br />
Kliniken aufsuchen, in denen &#196;rzte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur<br />
Anwendung alternativer Methoden erkl&#228;rt haben; hingegen unkooperative &#196;rzte<br />
und Krankenh&#228;user von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft zu meiden sind. Diese<br />
Vorgaben k&#246;nnen im Einzelfall zu einer Gef&#228;hrdung des Lebens Minderj&#228;hriger f&#252;hren,<br />
wenn im Notfall nicht das n&#228;chstgelegene Krankenhaus aufgesucht wird. Inwieweit<br />
nach einer dennoch durchgef&#252;hrten Bluttransfusion bei einem Minderj&#228;hrigen<br />
die Glaubensgemeinschaft die Eltern anh&#228;lt, das Kind zur Adoption freizugeben,<br />
konnte nicht verifiziert werden.<br />
Die Verhaltensregeln der Zeugen Jehovas f&#252;r den Fall einer drohenden Bluttransfusion<br />
bei Minderj&#228;hrigen stellen nicht nur eine Best&#228;rkung im Glauben dar. Es wird<br />
vielmehr starker psychischer Druck ausge&#252;bt, damit sich die Eltern gegen eine Bluttransfusion<br />
mit m&#246;glichst allen legalen Mitteln zur Wehr setzen. Die Folge kann sein,<br />
— 23 —<br />
dass Eltern in ihrem Bem&#252;hen, gegen eine staatlich verordnete Transfusion anzuk&#228;mpfen,<br />
das Leben oder die Gesundheit ihrer Kinder riskieren, insbesondere wenn<br />
sie zu sp&#228;t um &#228;rztliche oder um gen&#252;gende medizinische Hilfe nachsuchen. Daraus<br />
ergibt sich die Gefahr, dass eine gerichtliche Entscheidung nach § 1666 B&#252;rgerliches<br />
Gesetzbuch unterbleibt. Dies stellt eine Verletzung des gebotenen Schutzes von Leib<br />
und Leben Minderj&#228;hriger und somit einen Versto&#223; gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1<br />
Grundgesetz dar, sodass sich die Zeugen Jehovas insoweit nicht rechtstreu verhalten.<br />
Dar&#252;ber hinaus vertritt der Rechtsausschuss die Auffassung, dass im Verbot von Bluttransfusionen<br />
eine grunds&#228;tzlich erhebliche Grundrechtsgef&#228;hrdung f&#252;r Kinder liegt,<br />
auch wenn diese Gef&#228;hrdung bisher in Bremen durch &#228;rztliches und gerichtliches<br />
Handeln „geheilt“ werden konnte. Anhand der in der Anh&#246;rung geschilderten Sachverhalte<br />
wird deutlich, dass die Religionsgemeinschaft Grundrechtsgef&#228;hrdungen<br />
bis hin zu Todesf&#228;llen von Kindern in Kauf nimmt und diesbez&#252;glich auch massiv<br />
Einfluss auf Elternentscheidungen nimmt. Aus Sicht des Rechtsausschusses liegt hierin<br />
eine Grundrechtsgef&#228;hrdung des Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, die der<br />
Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an Zeugen Jehovas in<br />
Bremen entgegensteht.<br />
4. Kindeswohl<br />
Der Verleihung der K&#246;rperschaftsrechte k&#246;nnte eine Gef&#228;hrdung des Kindeswohls,<br />
das insbesondere k&#246;rperliche Z&#252;chtigungen und Kindesmissbrauch verbietet und<br />
Schulbildung und Pers&#246;nlichkeitsentwicklung gebietet, entgegenstehen (Artikel 2<br />
Absatz 1 einhergehend mit der staatlichen Schutzpflicht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 2<br />
Grundgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2001<br />
(7 C 1/01) zur Pr&#252;fung der Rechtstreue im Hinblick auf die Haltung der Zeugen Jehovas<br />
zu k&#246;rperlichen Z&#252;chtigungen keine inhaltlichen Vorgaben gemacht.<br />
Der in § 1631 Absatz 2 B&#252;rgerliches Gesetzbuch formulierte Rechtsanspruch der Kinder<br />
auf gewaltfreie Erziehung, wonach eine k&#246;rperliche Bestrafung, seelische Verletzungen<br />
und andere entw&#252;rdigende Ma&#223;nahmen unzul&#228;ssig sind, wird von den<br />
Zeugen Jehovas nach Auffassung und aufgrund der Erkenntnisse aus der Anh&#246;rung<br />
im Rechtsausschuss nicht hinreichend beachtet. Die von Vertretern der Aussteigerorganisationen<br />
in der Anh&#246;rung am 16. Februar 2011 zitierten Textpassagen aus<br />
Ver&#246;ffentlichungen der Religionsgemeinschaft lassen den Schluss zu, dass k&#246;rperliche<br />
Z&#252;chtigung als probates Mittel empfohlen wird.<br />
Ehemalige Zeugen Jehovas &#228;u&#223;erten in der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung ausnahmslos, dass<br />
sie selbst von Z&#252;chtigungen betroffen waren oder Zeugen derartiger Z&#252;chtigungen<br />
bis in die Gegenwart geworden sind. Das Gleiche gilt f&#252;r die Aussage der Betroffenen<br />
in nicht &#246;ffentlicher Sitzung. Auch der Weltanschauungsbeauftragte der Bremischen<br />
Evangelischen Kirche berichtete aus seiner praktischen Erfahrung und aus<br />
langj&#228;hriger Beratungst&#228;tigkeit, dass das Z&#252;chtigungsrecht der Eltern gegen&#252;ber den<br />
Kindern immer wieder in der Beratung von Aussteigern auftauchte.<br />
Der Rechtsausschuss ist daher zu der Auffassung gelangt, dass die Religionsgemeinschaft<br />
der Zeugen Jehovas das Kindeswohl aufgrund der Bef&#252;rwortung und verbreiteten<br />
Praktizierung der k&#246;rperlichen Z&#252;chtigungen von Kindern gef&#228;hrdet.<br />
Zur Frage, ob sich aus dem Umgang mit F&#228;llen des Kindesmissbrauchs bei den Zeugen<br />
Jehovas Zweifel an der Rechtstreue ergeben, haben die Vertreterinnen und Vertreter<br />
der Aussteigerorganisationen unterschiedliche Angaben gemacht. Mindestens<br />
problematisch erscheint, dass die sogenannte Zweizeugenregelung dem Opfer eine<br />
Beweisf&#252;hrung des sexuellen Missbrauchs nahezu unm&#246;glich macht. Aber auch wenn<br />
sich daraus gewisse Zweifel an der Rechtstreue der Religionsgemeinschaft ergeben<br />
sollten, so sind tats&#228;chliche Vorkommnisse weder in der &#246;ffentlichen noch in der<br />
nicht &#246;ffentlichen Anh&#246;rung belastbar best&#228;tigt worden, sodass hier kein Versagungsgrund<br />
gegeben sein d&#252;rfte.<br />
5. Schulbildung und Pers&#246;nlichkeitsentwicklung<br />
Die Vertreter der Aussteigerorganisationen berichteten nahezu &#252;bereinstimmend,<br />
dass die Schulbildung und insbesondere auch die Pers&#246;nlichkeitsentwicklung von<br />
Kindern aus Familien der Zeugen Jehovas keinen gro&#223;en Stellenwert hat und belegten<br />
dies anhand eigener Erfahrungen und von Zitaten aus den internen Schriften der<br />
— 24 —<br />
Religionsgemeinschaft. Kinder aus Familien der Zeugen Jehovas werden nach den<br />
Aussagen und erg&#228;nzenden Stellungnahmen der Vertreter der Senatorin f&#252;r Bildung<br />
und Wissenschaft ausgegrenzt, indem sie an &#252;blichen Veranstaltungen – mit teilweise<br />
verpflichtendem Charakter – in der Schule nicht teilnehmen d&#252;rfen. Nach ihrem Glauben<br />
ist ihnen untersagt, Geburtstage zu feiern, Theater zu spielen, an Feiern zu Weihnachten<br />
und Ostern sowie an Klassenfahrten teilzunehmen. Sie nehmen am regul&#228;ren<br />
Unterricht einschlie&#223;lich Schulsport teil und sind insoweit in eine Klassengemeinschaft<br />
integriert.<br />
Durch die Expertenaussagen konnte jedoch nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt werden, ob<br />
Jehovas Zeugen tats&#228;chlich eine bildungsfeindliche Grundhaltung haben und daraus<br />
Nachteile insbesondere bez&#252;glich der Pers&#246;nlichkeitsentwicklung entstehen k&#246;nnten.<br />
Auch unter Einbeziehung der in der Anh&#246;rung vorgetragenen Zitate und der Erfahrungen<br />
aus der p&#228;dagogischen Praxis kann hinsichtlich der Aspekte Bildung und allgemeine<br />
Pers&#246;nlichkeitsentwicklung eine Gef&#228;hrdung des Kindeswohls nicht sicher<br />
festgestellt werden.<br />
6. Erg&#228;nzende Stellungnahme Jehovas Zeugen in Deutschland vom 28. M&#228;rz 2011<br />
zur Anh&#246;rung vom 16. Februar 2011<br />
Der Rechtsausschuss gab der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas in Deutschland<br />
nach der &#246;ffentlichen Anh&#246;rung am 16. Februar 2011 noch einmal Gelegenheit<br />
zu einer schriftlichen Stellungnahme und &#252;bersandte zu diesem Zweck das vollst&#228;ndige<br />
Wortprotokoll dieser Anh&#246;rung. Im Rahmen der Beschlussfassung zu diesem<br />
Bericht er&#246;rterte der Rechtsausschuss die Stellungnahme der Zeugen Jehovas in<br />
Deutschland vom 28. M&#228;rz 2011.<br />
Die Zeugen Jehovas kritisieren die Vorgehensweise des Rechtsausschusses, die rechtsstaatlichen<br />
Mindeststandards nicht gen&#252;ge. Insbesondere wird bem&#228;ngelt, dass sich<br />
der Rechtsausschuss zun&#228;chst nicht mit den wissenschaftlichen Grundlagen zum<br />
Thema befasst und diese nicht zur Basis seiner Beratung gemacht habe.<br />
Die Religionsgemeinschaft kritisiert des Weiteren die Auswahl der Referenten, die<br />
mit Ausnahme der beh&#246;rdlichen Vertreter und &#196;rzte ausschlie&#223;lich aus Aussteigern<br />
der Religionsgemeinschaft zusammengesetzt gewesen seien, mit dem Vorwurf, die<br />
weltanschauliche Neutralit&#228;t des Staates nicht beachtet zu haben. Die an den Rechtsausschuss<br />
gerichtete Forderung, der Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben,<br />
entsprechende Zeugen zu benennen und anzuh&#246;ren, damit die verzerrte Darstellung<br />
der Glaubenspraxis der Religionsgemeinschaft, die durch die Anh&#246;rung vom<br />
16. Februar 2011 entstanden sei, richtig gestellt werden k&#246;nne, war aus Sicht des<br />
Rechtsausschusses nicht geboten.<br />
Nach Ansicht der Zeugen Jehovas ist der Rechtsausschuss mit der Wahl der Themenkomplexe<br />
f&#252;r die &#246;ffentliche Anh&#246;rung weit &#252;ber den Pr&#252;fungsansatz der Rechtstreue<br />
nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts<br />
hinausgegangen. Unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht<br />
wird vorgetragen, dass das behauptete Verbot des Kontaktes mit nicht gl&#228;ubigen<br />
Kindern, das Verbot der Teilnahme an weltlichen Veranstaltungen – wie Geburtstagsfeiern,<br />
Schulsport oder sonstigen Jugendveranstaltungen, an Klassenfahrten sowie<br />
an allgemein schulischen Aktivit&#228;ten au&#223;erhalb des Lehrplans – keine Gef&#228;hrdung<br />
des Kindeswohls bedeute. Auch die damit einhergehende Au&#223;enseiterstellung<br />
der Kinder von Zeugen Jehovas k&#246;nne nicht mit einer Gef&#228;hrdung des Kindeswohls<br />
gleichgesetzt werden. Dies gelte auch f&#252;r die Behauptung, dass eine h&#246;here Schulbildung<br />
oder Hochschulausbildung nicht f&#252;r erstrebenswert gehalten werde. Eine<br />
Grundrechtsgef&#228;hrdung aus diesem Anlass zu behaupten, sei unzul&#228;ssig, da anderenfalls<br />
Gesellschaftsgruppen, deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am akademischen<br />
Nachwuchs stellten, ein &#228;hnliches Fehlverhalten anzulasten sei. Unter<br />
Berufung auf das Urteil des Oberwaltungsgerichts Berlin tragen die Zeugen Jehovas<br />
vor, die erhobenen Vorw&#252;rfe h&#228;tten sich im &#220;brigen nicht verifizieren lassen.<br />
Im Weiteren &#228;u&#223;erten die Zeugen Jehovas Kritik an der Art und Weise der Untersuchung<br />
und Fragestellung des Rechtsausschusses. Der Rechtsausschuss stellt fest, dass<br />
die Aussagen der angeh&#246;rten Expertinnen und Experten als glaubhaft einzusch&#228;tzen<br />
sind und im deutlichen Gegensatz zu den Angaben der Zeugen Jehovas stehen.<br />
Einem parlamentarischen Ausschuss steht es zu, &#252;ber die Inhalte seiner Arbeit und<br />
sein Vorgehen frei zu entscheiden.<br />
— 25 —<br />
B. Ergebnis der Beratungen des Rechtsausschusses<br />
Der Rechtsausschuss kommt in seiner Gesamtbewertung – und in &#252;berwiegender<br />
&#220;bereinstimmung mit der Landesregierung Baden-W&#252;rttemberg – zu folgendem Ergebnis:<br />
1. Bremen ist verfassungsrechtlich befugt, die Voraussetzungen f&#252;r die Verleihung<br />
der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts f&#252;r das Land Bremen auch<br />
nach einer sogenannten Erstverleihung durch ein anderes Bundesland eigenst&#228;ndig<br />
zu pr&#252;fen.<br />
2. Die Frage, ob die Zeugen Jehovas die „Gew&#228;hr der Rechtstreue“ im Hinblick<br />
auf die Beeintr&#228;chtigung oder Gef&#228;hrdung der Grundrechte Dritter bieten, ist<br />
f&#252;r Bremen noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden. Insoweit besteht die<br />
M&#246;glichkeit einer anderen rechtlichen W&#252;rdigung, als sie bisher vom Oberverwaltungsgericht<br />
Berlin f&#252;r das Land Berlin vertreten worden ist. Das Urteil<br />
des Oberverwaltungsgerichts Berlin weist nach Auffassung des Rechtsausschusses<br />
M&#228;ngel auf.<br />
3. Es kann vertretbar angenommen werden, dass die Religionsgemeinschaft der<br />
Zeugen Jehovas keine Gew&#228;hr der Rechtstreue bietet:<br />
— Sie beeintr&#228;chtigt und gef&#228;hrdet wegen des von ihr geforderten Verbots<br />
des Kontakts mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern der<br />
Zeugen Jehovas das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der<br />
Ehe (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz).<br />
— Damit h&#228;lt sie zugleich mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige<br />
Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest und beeintr&#228;chtigt und<br />
gef&#228;hrdet das Grundrecht auf (negative) Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz).<br />
— Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gef&#228;hrdet wegen des nach<br />
ihren Regeln bestehenden Verbots, auch im &#228;u&#223;ersten Notfall Blut- oder<br />
Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen, Leib und Leben minderj&#228;hriger<br />
Kinder und Jugendlicher (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).<br />
— Dar&#252;ber hinaus ist der Rechtsausschuss zu der Auffassung gelangt, dass die<br />
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas das Kindeswohl aufgrund der<br />
Bef&#252;rwortung und verbreiteten Praktizierung von k&#246;rperlichen Z&#252;chtigungen<br />
von Kindern gef&#228;hrdet.<br />
4. Hilfsweise ist die Auffassung vertretbar, dass der Antrag auf Verleihung der besonderen<br />
&#246;ffentlich-rechtlichen K&#246;rperschaftsrechte auch dann abgelehnt werden<br />
kann, wenn die Gew&#228;hr der Rechtstreue trotz aller zumutbaren Aufkl&#228;rungsversuche<br />
unklar bleibt.<br />
Die Gew&#228;hr der Rechtstreue ist nicht gegeben, da wegen des geforderten Kontaktverbotes<br />
mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern der Zeugen Jehovas<br />
der Grundrechtsschutz von Familie und Ehe beeintr&#228;chtigt und gef&#228;hrdet wird. Des<br />
Weiteren liegt eine Beeintr&#228;chtigung und Gef&#228;hrdung des Grundrechts auf negative<br />
Religionsfreiheit, bedingt durch die Sanktionen gegen&#252;ber austrittswilligen Mitgliedern,<br />
vor.<br />
Im Weiteren ist eine Gef&#228;hrdung durch das nach den Glaubensregeln bestehende<br />
Verbot, auch im &#228;u&#223;ersten Notfall Blut oder Hauptbestandteile des Blutes anzunehmen,<br />
f&#252;r Leib und Leben minderj&#228;hriger Kinder und Jugendlicher gegeben.<br />
Hinzu kommt eine generelle Gef&#228;hrdung des Kindeswohls aufgrund der Bef&#252;rwortung<br />
und Praktizierung von k&#246;rperlicher Z&#252;chtigung von Kindern, die bis in die Gegenwart<br />
von Aussteigern und ihren Selbsthilfeorganisationen geschildert wurden.<br />
Die Grundrechte des Schutzes von Ehe und Familie, der Religionsfreiheit sowie der<br />
Unversehrtheit von Leib und Leben insbesondere minderj&#228;hriger Kinder werden nach<br />
Ansicht des Rechtsausschusses durch die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas<br />
beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet, sodass die Gew&#228;hr der Rechtstreue nicht konstatiert<br />
werden kann. Infolge dessen ist der Gesetzesantrag auf Verleihung der Rechte einer<br />
K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas<br />
abzulehnen.<br />
Der Rechtsausschuss weist ausdr&#252;cklich darauf hin, dass in diesem Verfahren nicht<br />
&#252;ber ein Verbot der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihrer Glaubens—<br />
26 —<br />
bet&#228;tigung, sondern lediglich &#252;ber die Verleihung eines Privilegiertenstatus mit besonderen<br />
Rechten in Bremen zu entscheiden ist.<br />
C. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses<br />
Der Rechtsausschuss schloss seine Beratungen in seiner Sitzung am 14. April 2011<br />
mit dem Beschluss &#252;ber diesen Bericht ab und leitet der B&#252;rgerschaft (Landtag) die<br />
nachfolgenden Beschlussempfehlungen zu:<br />
1. Gesetz &#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts<br />
an Jehovas Zeugen in Deutschland (Drs. 17/819)<br />
Der Rechtsausschuss empfiehlt der B&#252;rgerschaft (Landtag) einstimmig, das Gesetz<br />
&#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts an<br />
Jehovas Zeugen in Deutschland (Drs. 17/819) abzulehnen und der Religionsgemeinschaft<br />
Jehovas Zeugen die Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts<br />
in der Freien Hansestadt Bremen im Wege der Zweitverleihung nicht zuzubilligen.<br />
2. Gesetz &#252;ber die Ver&#228;nderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von<br />
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften<br />
als K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts (Drs. 17/913)<br />
Der Rechtsausschuss empfiehlt der B&#252;rgerschaft (Landtag) einstimmig, den von<br />
der damaligen Fraktion der FDP mit der Drucksache 17/913 (Neufassung der<br />
Drs. 17/892) eingebrachten Gesetzesantrag &#252;ber die Ver&#228;nderung des Verfahrens<br />
hinsichtlich der Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />
sowie Weltanschauungsgemeinschaften als K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts<br />
abzulehnen.<br />
D. Antrag des Rechtsausschusses<br />
1. Der Rechtsausschuss empfiehlt der B&#252;rgerschaft (Landtag) einstimmig, das<br />
Gesetz &#252;ber die Verleihung der Rechte einer K&#246;rperschaft &#246;ffentlichen Rechts<br />
an Jehovas Zeugen in Deutschland (Drs. 17/819) abzulehnen.<br />
2. Der Rechtsausschuss empfiehlt der B&#252;rgerschaft (Landtag) einstimmig, das<br />
Gesetz &#252;ber die Ver&#228;nderung des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von<br />
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften<br />
als K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts (Drs. 17/913) abzulehnen.<br />
Insa Peters-Rehwinkel<br />
(Vorsitzende)<br />
Druck: Anker-Druck Bremen</p>

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