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Rentenversicherung für Zeugen Jehovas – Nachversicherung

An der rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn hauptamtliche Mitarbeiter der Gemeinschaft unter Eid versichern, dass sie „zu keinem Zeitpunkt während oder nach ihres Betheldienstes Ansprüche auf Sozialversichrung stellen werden“. Eine solche Erklärung ginge aus rechtlicher Sicht ins Leere, da die Nachversichrung als gesetzliche Folge eines unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei tätigen Mitarbeiters aus den diensten für die Gemeinschaft (seit 1973) nicht antragsabhängig sind.“ Weiterlesen

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