Umgang mit Abtrünnigen
Das neue Hütet die Herde-Buch unterscheidet erstmals Abtrünnige von aktiven Abtrünnigen. abtrünnige dürfen sich sogar die Literatur im Saal abholen, nicht jedoch den Königreichsdienst. Sie erhalten die Literatur nicht, wenn bekannt ist, dass sie sie missbrauchen, um die Zeugen zu kretisieren.
Auf S. 116 Abs. 6 heißt es zum Umgang von Zeugen mit Abtrünnigen:
“Gegen ihn (den Zeugen) würden keine rechtlichen Schritte unternommen, es sei denn, er hätte ständig geistige Gemeinschaft mit dem Ausgeschlossenen und würde den Gemeinschaftsentzug kritisieren.”
Ansonsten eignet er sich lediglich nicht mehr für ein Dienstamt!
Auch hier wurden die Vorschriften erheblich gelockert und liberalisiert. Im Fall Barabara Kohout dürfte also nicht der Umgang mit ihrer Tochter den Ausschlag gegeben haben, sondern die offene Kritik am Gemeinschaftsentzug als von Gott oder dem heiligen Geist gewollte Vorkehrung. Wir werden im Laufe der Betrachtungen die einzelnen Lehrpunkte mal einander gegenüber stellen. Dann wird es noch deutlicher. Ich muss aber gestehen, dass ich dazu jetzt kurz vor Weihnachten weder Lust noch Zeit habe.
Erstellt am Mittwoch 22. Dezember 2010
Unter: Allgemein, Gemeinschaftsentzug, Religionsfreiheit, Sektenausstieg, Zeugen Jehovas | Keine Kommentare »

